Erschließungsbeitrag
Die erstmalige Herstellung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist Aufgabe der Stadt. Für diese erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen sind Erschließungsbeiträge nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches von den Eigentümern und Erbbauberechtigten der durch eine Straße erschlossenen Grundstücke zu erheben. Die Stadt trägt 10 Prozent der Kosten. Sie ist verpflichtet, die übrigen 90 Prozent der Investitionskosten auf die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten umzulegen.
Die Höhe des Erschließungsbeitrages richtet sich nach der Grundstücksgröße und der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks. Diese wird gemessen über das Maß der Nutzung, also die Anzahl der Vollgeschosse, mit denen das Grundstück maximal bebaut werden kann und die Art der Nutzung, so dass sich der Beitrag z.B. für Gewerbebetriebe um einen sogenannten „Artzuschlag“ erhöht.
Wird das Grundstück durch mehrere Erschließungsanlagen erschlossen (z.B. Eckgrundstück, das an zwei Straßen angrenzt), muss für jede Anlage ein Erschließungskostenbeitrag gezahlt werden. Allerdings wird eine Ermäßigung dahingehend gewährt, dass die zu berücksichtigte Grundstücksfläche nur mit 60 % angesetzt wird.
Die Beitragspflicht entsteht, wenn die Anlage nach den Merkmalen der Satzung fertig ausgebaut und gewidmet (also „öffentlich“) ist und die Stadt Sendenhorst Eigentümerin der Anlagenfläche ist. Die Stadt hat jedoch die Möglichkeit, schon mit Beginn der Erschließungsmaßnahme eine sogenannte Vorauszahlung im Sinne einer Anzahlung auf den endgültigen Beitrag zu erheben. Nach Abschluss der Baumaßnahme wird im endgültigen Heranziehungsbescheid die gezahlte Vorausleistung auf den dann abschließend ermittelten Beitrag angerechnet.
Ortsrecht
Erschließungsbeitragssatzung
Rechtsgrundlagen allgemein
§§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB)