Unter den Oberbegriff der „Erschließungskosten“ fällt
a) der Erschließungsbeitrag für den Straßenbau nach dem Baugesetzbauch,
b) der Kanalanschlussbeitrag und
c) der Wasseranschlussbeitrag nach dem Kommunalabgabengesetz.
d) der Kostenerstattungsbetrag für den Ausgleich (§ 135 a-c BauGB)

Ergänzend sind hier
e) der Aufwandersatz für Hausanschlüsse und
f) der Grundstückskaufpreis zu nennen.