Das Baugesetzbuch ermöglicht der Stadt, die Erschließung zur Baureifmachung von Grundstücken auf einen Dritten zu übertragen. Dritte können zum Beispiel Investoren (Erschließungsunternehmer) sein, die schon Eigentümer der Flächen im Erschließungsgebiet sind. Der Erschließungsvertrag regelt, welche Erschließungsanlagen vom Investor herzustellen sind und wer die Kosten zu tragen hat. Nach Fertigstellung aller Erschließungsanlagen gehen diese dann in das Eigentum der Stadt über.

Rechtsgrundlagen allgemein
§ 124 Baugesetzbuch (BauGB)

Erschließungsvertrag Das Baugesetzbuch ermöglicht der Stadt, die Erschließung zur Baureifmachung von Grundstücken auf einen Dritten zu übertragen. Dritte können zum Beispiel Investoren (Erschließungsunternehmer) sein, die schon Eigentümer der Flächen im Erschließungsgebiet sind. Der Erschließungsvertrag regelt, welche Erschließungsanlagen vom Investor herzustellen sind und wer die Kosten zu tragen hat. Nach Fertigstellung aller Erschließungsanlagen gehen diese dann in das Eigentum der Stadt über.

Rechtsgrundlagen allgemein
§ 124 Baugesetzbuch (BauGB)

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