Die Stadt erhebt zum Ersatz ihres durchschnittlichen jährlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage in der Stadt Sendenhorst einen Anschlussbeitrag. Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen haben oder angeschlossen werden können. Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage ist ein einmaliger Anschlussbeitrag zu zahlen. 
Die Höhe des Wasseranschlussbeitrages richtet sich nach der Grundstücksgröße und der baulichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks. Diese wird gemessen über das Maß der Nutzung, also die Anzahl der Vollgeschosse, mit denen das Grundstück maximal bebaut werden kann und die Art der Nutzung, so dass sich der Beitrag z.B. für Gewerbebetriebe um einen sogenannten „Artzuschlag“ erhöht. Der Anschlussbeitrag beträgt zurzeit für ein 1-geschossig bebaubares (Wohnbau-)Grundstück 1,87 €/qm Grundstücksfläche zzgl. 7 % MwSt.
Mit dem Beitrag sind die Kosten für den Grundstücksanschluss von der Hauptleitung bis zur privaten Grundstücksgrenze abgegolten. Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Beitragsbescheides Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstückes ist. 
Für den Hausanschluss von der Grundstücksgrenze bis zur Wasseruhr (also die Arbeiten auf dem Privatgrundstück) wird ein gesonderter Aufwandsersatz nach tatsächlichen Material- und Personalkosten abgerechnet. Weitergehende Informationen hierzu erhalten Sie hier

Ortsrecht
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung

Rechtsgrundlagen allgemein
§ 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für Land Nordrhein-Westfalen