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Spendenbescheinigung
Spender, die gemeinnützige Vereine unterstützen, können diese finanzielle Zuwendung u.U. steuerlich als Sonderausgaben absetzen.
Eine der Voraussetzungen des Spendenabzugs ist die Vorlage einer Spendenbescheinigung, die durch den betreffenden Verein auszustellen ist.
Der Verein, an den gespendet wird, muss folgende Bedingungen erfüllen:
Bis zum 31.12.1999 waren nicht alle Vereine zur Entgegennahme einer Spende und zur Ausstellung einer Spendenbescheinigung berechtigt.
Seit dem 01.01.2000 sind alle Vereine, die ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck verfolgen, berechtigt, Spenden direkt entgegenzunehmen und die entsprechende Spendenbescheinigung auszustellen.
Das Durchlaufspendenverfahren (Vereine) ist abgeschafft worden. Es werden nur noch Spendenbescheinigungen für direkte Zuwendungen an die Stadt Sendenhorst ausgestellt.
Eine der Voraussetzungen des Spendenabzugs ist die Vorlage einer Spendenbescheinigung, die durch den betreffenden Verein auszustellen ist.
Der Verein, an den gespendet wird, muss folgende Bedingungen erfüllen:
- Ausschließliche und unmittelbare Verfolgung eines gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecks.
- Anerkennung als besonders förderungswürdig.
Bis zum 31.12.1999 waren nicht alle Vereine zur Entgegennahme einer Spende und zur Ausstellung einer Spendenbescheinigung berechtigt.
Seit dem 01.01.2000 sind alle Vereine, die ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck verfolgen, berechtigt, Spenden direkt entgegenzunehmen und die entsprechende Spendenbescheinigung auszustellen.
Das Durchlaufspendenverfahren (Vereine) ist abgeschafft worden. Es werden nur noch Spendenbescheinigungen für direkte Zuwendungen an die Stadt Sendenhorst ausgestellt.
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Spendenbescheinigung Spender, die gemeinnützige Vereine unterstützen, können diese finanzielle Zuwendung u.U. steuerlich als Sonderausgaben absetzen.
Eine der Voraussetzungen des Spendenabzugs ist die Vorlage einer Spendenbescheinigung, die durch den betreffenden Verein auszustellen ist.
Der Verein, an den gespendet wird, muss folgende Bedingungen erfüllen:
Bis zum 31.12.1999 waren nicht alle Vereine zur Entgegennahme einer Spende und zur Ausstellung einer Spendenbescheinigung berechtigt.
Seit dem 01.01.2000 sind alle Vereine, die ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck verfolgen, berechtigt, Spenden direkt entgegenzunehmen und die entsprechende Spendenbescheinigung auszustellen.
Das Durchlaufspendenverfahren (Vereine) ist abgeschafft worden. Es werden nur noch Spendenbescheinigungen für direkte Zuwendungen an die Stadt Sendenhorst ausgestellt. Spende https://serviceportal.sendenhorst.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/293/show
Eine der Voraussetzungen des Spendenabzugs ist die Vorlage einer Spendenbescheinigung, die durch den betreffenden Verein auszustellen ist.
Der Verein, an den gespendet wird, muss folgende Bedingungen erfüllen:
- Ausschließliche und unmittelbare Verfolgung eines gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecks.
- Anerkennung als besonders förderungswürdig.
Bis zum 31.12.1999 waren nicht alle Vereine zur Entgegennahme einer Spende und zur Ausstellung einer Spendenbescheinigung berechtigt.
Seit dem 01.01.2000 sind alle Vereine, die ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck verfolgen, berechtigt, Spenden direkt entgegenzunehmen und die entsprechende Spendenbescheinigung auszustellen.
Das Durchlaufspendenverfahren (Vereine) ist abgeschafft worden. Es werden nur noch Spendenbescheinigungen für direkte Zuwendungen an die Stadt Sendenhorst ausgestellt. Spende https://serviceportal.sendenhorst.de:443/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/293/show
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