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Erbbaurechte (städt. Grundstücke, Baugebiet Hagenholt)
Werden von der Stadt Erbbaurechte vergeben, erfolgen die Verhandlungen und die vertragliche Abwicklung nach entsprechender Beschlussfassung im zuständigen Gremium des Rates.
Für die bestehenden Erbbaurechte an städtischen Grundstücken erfolgt die Bewirtschaftung (Einzug und Anpassung der zu zahlenden Erbbauzinsen sowie im Fall eines Erbbaurechtsverkaufs Neufestsetzung der Erbbauzinsen) der Erbbaurechte. Ebenso wird die Entscheidung der Stadt über die notwendige Zustimmung als Erbbaurechtsausgeberin zu Belastungen oder Veräußerungen getroffen und erklärt.
Das gleiche gilt für die Erbbaugrundstücke im Baugebiet Hagenholt (Anpassung der Erbbauzinsen und Abgabe von Zustimmungserklärungen u. ä.), die sich im Privatbesitz befinden. Zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt besteht eine Vereinbarung, in der geregelt ist, dass die Stadt diese Aufgaben für den privaten Eigentümer durchführt.
Für die bestehenden Erbbaurechte an städtischen Grundstücken erfolgt die Bewirtschaftung (Einzug und Anpassung der zu zahlenden Erbbauzinsen sowie im Fall eines Erbbaurechtsverkaufs Neufestsetzung der Erbbauzinsen) der Erbbaurechte. Ebenso wird die Entscheidung der Stadt über die notwendige Zustimmung als Erbbaurechtsausgeberin zu Belastungen oder Veräußerungen getroffen und erklärt.
Das gleiche gilt für die Erbbaugrundstücke im Baugebiet Hagenholt (Anpassung der Erbbauzinsen und Abgabe von Zustimmungserklärungen u. ä.), die sich im Privatbesitz befinden. Zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt besteht eine Vereinbarung, in der geregelt ist, dass die Stadt diese Aufgaben für den privaten Eigentümer durchführt.
Rechtsgrundlagen allgemein
Erbbaurechtsgesetz sowie bestehende Erbbaurechtsverträge
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Liegenschaften
Erbbaurechte (städt. Grundstücke, Baugebiet Hagenholt) Werden von der Stadt Erbbaurechte vergeben, erfolgen die Verhandlungen und die vertragliche Abwicklung nach entsprechender Beschlussfassung im zuständigen Gremium des Rates.
Für die bestehenden Erbbaurechte an städtischen Grundstücken erfolgt die Bewirtschaftung (Einzug und Anpassung der zu zahlenden Erbbauzinsen sowie im Fall eines Erbbaurechtsverkaufs Neufestsetzung der Erbbauzinsen) der Erbbaurechte. Ebenso wird die Entscheidung der Stadt über die notwendige Zustimmung als Erbbaurechtsausgeberin zu Belastungen oder Veräußerungen getroffen und erklärt.
Das gleiche gilt für die Erbbaugrundstücke im Baugebiet Hagenholt (Anpassung der Erbbauzinsen und Abgabe von Zustimmungserklärungen u. ä.), die sich im Privatbesitz befinden. Zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt besteht eine Vereinbarung, in der geregelt ist, dass die Stadt diese Aufgaben für den privaten Eigentümer durchführt.
Für die bestehenden Erbbaurechte an städtischen Grundstücken erfolgt die Bewirtschaftung (Einzug und Anpassung der zu zahlenden Erbbauzinsen sowie im Fall eines Erbbaurechtsverkaufs Neufestsetzung der Erbbauzinsen) der Erbbaurechte. Ebenso wird die Entscheidung der Stadt über die notwendige Zustimmung als Erbbaurechtsausgeberin zu Belastungen oder Veräußerungen getroffen und erklärt.
Das gleiche gilt für die Erbbaugrundstücke im Baugebiet Hagenholt (Anpassung der Erbbauzinsen und Abgabe von Zustimmungserklärungen u. ä.), die sich im Privatbesitz befinden. Zwischen dem Grundstückseigentümer und der Stadt besteht eine Vereinbarung, in der geregelt ist, dass die Stadt diese Aufgaben für den privaten Eigentümer durchführt.
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