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Hausanschluss, Aufwandersatz für Hausanschlüsse
Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (Anschlussleitung). Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Der Hausanschluss wird von der Stadt hergestellt.
Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Grundstückseigentümer zu beantragen. Die Anträge stehen weiter unten zum Download bereit. Anschlussleitungen sollen nicht überbaut werden und müssen zugänglich sein.
Hausanschlusse gehören zu den Betriebsanlagen der Stadt und stehen in deren Eigentum. Sie werden ausschließlich von der Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
Der Hauseigentümer ist zuständig für die Hausinstallation und die Leitungen auf dem Grundstück nach dem Wasserzähler. Wasserzähler sind in der Regel im Inneren des Gebäudes - nahe der straßenwärts gelegenen Hauswand - an einem frostsicheren Ort so anzubringen, dass sie zugänglich sind, leicht abgelesen, ausgewechselt und überprüft werden können.
Der Aufwandersatz für den Hausanschluss von der Straßengrenze/Grundstücksgrenze bis zum Wasserzähler berechnet sich nach tatsächlichem Lohn- und Materialaufwand, Bodenbeschaffenheit und Länge der Anschlussleitung.
Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Grundstückseigentümer zu beantragen. Die Anträge stehen weiter unten zum Download bereit. Anschlussleitungen sollen nicht überbaut werden und müssen zugänglich sein.
Hausanschlusse gehören zu den Betriebsanlagen der Stadt und stehen in deren Eigentum. Sie werden ausschließlich von der Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
Der Hauseigentümer ist zuständig für die Hausinstallation und die Leitungen auf dem Grundstück nach dem Wasserzähler. Wasserzähler sind in der Regel im Inneren des Gebäudes - nahe der straßenwärts gelegenen Hauswand - an einem frostsicheren Ort so anzubringen, dass sie zugänglich sind, leicht abgelesen, ausgewechselt und überprüft werden können.
Der Aufwandersatz für den Hausanschluss von der Straßengrenze/Grundstücksgrenze bis zum Wasserzähler berechnet sich nach tatsächlichem Lohn- und Materialaufwand, Bodenbeschaffenheit und Länge der Anschlussleitung.
Ortsrecht
Wasserversorgungssatzung
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung
Rechtsgrundlagen allgemein
§ 10 Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen
Unterlagen
1) Antrag auf Wasserversorgung (siehe Downloads)
2) Antrag zur Inbetriebsetzung (siehe Downloads)
3) Lageplan mit Eintragung des Grundrisses vom Neubau im Maßstab 1:500 bzw. 1:1000
4) Grundrisszeichnung des Kellergeschosses bzw. Erdgeschosses im Maßstab 1:100 bzw. 1:50 mit Eintragung der gewünschten Leitungs- bzw. Hauseinführung.
2) Antrag zur Inbetriebsetzung (siehe Downloads)
3) Lageplan mit Eintragung des Grundrisses vom Neubau im Maßstab 1:500 bzw. 1:1000
4) Grundrisszeichnung des Kellergeschosses bzw. Erdgeschosses im Maßstab 1:100 bzw. 1:50 mit Eintragung der gewünschten Leitungs- bzw. Hauseinführung.
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Amt/Fachbereich
Eigenbetrieb Wasserwerk
Hausanschluss, Aufwandersatz für Hausanschlüsse Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (Anschlussleitung). Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Der Hausanschluss wird von der Stadt hergestellt.
Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Grundstückseigentümer zu beantragen. Die Anträge stehen weiter unten zum Download bereit. Anschlussleitungen sollen nicht überbaut werden und müssen zugänglich sein.
Hausanschlusse gehören zu den Betriebsanlagen der Stadt und stehen in deren Eigentum. Sie werden ausschließlich von der Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
Der Hauseigentümer ist zuständig für die Hausinstallation und die Leitungen auf dem Grundstück nach dem Wasserzähler. Wasserzähler sind in der Regel im Inneren des Gebäudes - nahe der straßenwärts gelegenen Hauswand - an einem frostsicheren Ort so anzubringen, dass sie zugänglich sind, leicht abgelesen, ausgewechselt und überprüft werden können.
Der Aufwandersatz für den Hausanschluss von der Straßengrenze/Grundstücksgrenze bis zum Wasserzähler berechnet sich nach tatsächlichem Lohn- und Materialaufwand, Bodenbeschaffenheit und Länge der Anschlussleitung.
2) Antrag zur Inbetriebsetzung (siehe Downloads)
3) Lageplan mit Eintragung des Grundrisses vom Neubau im Maßstab 1:500 bzw. 1:1000
4) Grundrisszeichnung des Kellergeschosses bzw. Erdgeschosses im Maßstab 1:100 bzw. 1:50 mit Eintragung der gewünschten Leitungs- bzw. Hauseinführung. Wasseranschluss, Hausanschlusskosten, Wasserversorgung, Wasseranschluss https://serviceportal.sendenhorst.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/558/show
Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Grundstückseigentümer zu beantragen. Die Anträge stehen weiter unten zum Download bereit. Anschlussleitungen sollen nicht überbaut werden und müssen zugänglich sein.
Hausanschlusse gehören zu den Betriebsanlagen der Stadt und stehen in deren Eigentum. Sie werden ausschließlich von der Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
Der Hauseigentümer ist zuständig für die Hausinstallation und die Leitungen auf dem Grundstück nach dem Wasserzähler. Wasserzähler sind in der Regel im Inneren des Gebäudes - nahe der straßenwärts gelegenen Hauswand - an einem frostsicheren Ort so anzubringen, dass sie zugänglich sind, leicht abgelesen, ausgewechselt und überprüft werden können.
Der Aufwandersatz für den Hausanschluss von der Straßengrenze/Grundstücksgrenze bis zum Wasserzähler berechnet sich nach tatsächlichem Lohn- und Materialaufwand, Bodenbeschaffenheit und Länge der Anschlussleitung.
Ortsrecht
Wasserversorgungssatzung
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung
Rechtsgrundlagen allgemein
§ 10 Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen
2) Antrag zur Inbetriebsetzung (siehe Downloads)
3) Lageplan mit Eintragung des Grundrisses vom Neubau im Maßstab 1:500 bzw. 1:1000
4) Grundrisszeichnung des Kellergeschosses bzw. Erdgeschosses im Maßstab 1:100 bzw. 1:50 mit Eintragung der gewünschten Leitungs- bzw. Hauseinführung. Wasseranschluss, Hausanschlusskosten, Wasserversorgung, Wasseranschluss https://serviceportal.sendenhorst.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/558/show
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