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Anschluss- und Benutzungszwang für die Abwassereinrichtungen

Die Gemeinden können durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die Kanalisation und die Benutzung dieser Einichtung vorschreiben. Für das Gebiet der Stadt Sendenhorst besteht grundsätzlich Anschluss- und Benutzungszwang sowohl für Schmutz- als auch für Regenwasser. Vom Anschluss- und Benutzungszwang können jedoch Befreiungen ausgesprochen werden.
Die Stadt hat durch Satzung den Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentlichen Abwasseranlagen vorgeschrieben. Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen (Anschlusszwang) und das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffenliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).

Vom Anschluss- und Benutzungszwang können in mischkanalisierten Bereichen unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag Ausnahmen für das Niederschlagswasser gemacht und Befreiungen ausgesprochen werden, wenn das Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verregnet, verrieselt oder in ein Gewässer eingeleitet werden kann. Ein entsprechender Antrag auf Befreiung ist beim Abwasserwerk der Stadt zu stellen.

Ortsrecht
Entwässerungssatzung

Rechtsgrundlagen allgemein
§ 9 Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen

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    Kirchstraße 1
    48324 Sendenhorst

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Anschluss- und Benutzungszwang für die Abwassereinrichtungen Die Gemeinden können durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes den Anschluss an die Kanalisation und die Benutzung dieser Einichtung vorschreiben. Für das Gebiet der Stadt Sendenhorst besteht grundsätzlich Anschluss- und Benutzungszwang sowohl für Schmutz- als auch für Regenwasser. Vom Anschluss- und Benutzungszwang können jedoch Befreiungen ausgesprochen werden.
Die Stadt hat durch Satzung den Anschluss- und Benutzungszwang für die öffentlichen Abwasseranlagen vorgeschrieben. Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen (Anschlusszwang) und das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffenliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang).

Vom Anschluss- und Benutzungszwang können in mischkanalisierten Bereichen unter bestimmten Voraussetzungen und auf Antrag Ausnahmen für das Niederschlagswasser gemacht und Befreiungen ausgesprochen werden, wenn das Niederschlagswasser ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit versickert, verregnet, verrieselt oder in ein Gewässer eingeleitet werden kann. Ein entsprechender Antrag auf Befreiung ist beim Abwasserwerk der Stadt zu stellen.

Ortsrecht
Entwässerungssatzung

Rechtsgrundlagen allgemein
§ 9 Gemeindeordnung (GO) für das Land Nordrhein-Westfalen

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