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Veränderungssperre
Veränderungssperren sind ein Instrument der Planung, mit deren Hilfe sichergestellt werden soll, dass vor Eintritt der Rechtswirksamkeit einer Planung keine Tatsachen geschaffen werden, die dem Planungsziel entgegenstehen.
In der Bauleitplanung kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung innerhalb des Planbereiches, für den die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen wurde, eine Veränderungssperre erlassen (§ 14 BauGB). Mit Erlass der Veränderungssperre dürfen Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
In der Landschaftsplanung sind ab der Beteiligung der Bürger alle Handlungen verboten, die zu einer Änderung von geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen führen.
Bei der Stadt Sendenhorst sind beispielsweise für die Änderungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 10 und 11 „Stadtmitte – I. und II. Sanierungsabschnitt“ auf Beschluss des Rates vom 08.09.2005 Veränderungssperren erlassen worden.
Rechtsgrundlagen allgemein
§§ 16, 17 BauGB
In der Bauleitplanung kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung innerhalb des Planbereiches, für den die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen wurde, eine Veränderungssperre erlassen (§ 14 BauGB). Mit Erlass der Veränderungssperre dürfen Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
In der Landschaftsplanung sind ab der Beteiligung der Bürger alle Handlungen verboten, die zu einer Änderung von geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen führen.
Bei der Stadt Sendenhorst sind beispielsweise für die Änderungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 10 und 11 „Stadtmitte – I. und II. Sanierungsabschnitt“ auf Beschluss des Rates vom 08.09.2005 Veränderungssperren erlassen worden.
Rechtsgrundlagen allgemein
§§ 16, 17 BauGB
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Amt/Fachbereich
Stadtplanung, Bauordnung
Veränderungssperre Veränderungssperren sind ein Instrument der Planung, mit deren Hilfe sichergestellt werden soll, dass vor Eintritt der Rechtswirksamkeit einer Planung keine Tatsachen geschaffen werden, die dem Planungsziel entgegenstehen.
In der Bauleitplanung kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung innerhalb des Planbereiches, für den die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen wurde, eine Veränderungssperre erlassen (§ 14 BauGB). Mit Erlass der Veränderungssperre dürfen Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
In der Landschaftsplanung sind ab der Beteiligung der Bürger alle Handlungen verboten, die zu einer Änderung von geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen führen.
Bei der Stadt Sendenhorst sind beispielsweise für die Änderungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 10 und 11 „Stadtmitte – I. und II. Sanierungsabschnitt“ auf Beschluss des Rates vom 08.09.2005 Veränderungssperren erlassen worden.
Rechtsgrundlagen allgemein
§§ 16, 17 BauGB https://serviceportal.sendenhorst.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/430/show
In der Bauleitplanung kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung innerhalb des Planbereiches, für den die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen wurde, eine Veränderungssperre erlassen (§ 14 BauGB). Mit Erlass der Veränderungssperre dürfen Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
In der Landschaftsplanung sind ab der Beteiligung der Bürger alle Handlungen verboten, die zu einer Änderung von geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen führen.
Bei der Stadt Sendenhorst sind beispielsweise für die Änderungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 10 und 11 „Stadtmitte – I. und II. Sanierungsabschnitt“ auf Beschluss des Rates vom 08.09.2005 Veränderungssperren erlassen worden.
Rechtsgrundlagen allgemein
§§ 16, 17 BauGB https://serviceportal.sendenhorst.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/430/show
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