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Osterfeuer
Osterfeuer haben nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel, sondern dienen der Brauchtumspflege.
Für das Osterfeuer dürfen nur pflanzliche Rückstände, wie Schlagabraum oder Strauchgut aus dem Garten verwendet werden.
Zu beachten ist das Landesimmissionsschutzgesetz, wonach das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.
Osterfeuer, die schon längere Zeit aufgeschichtet sind, müssen vor dem Entzünden umgesetzt werden, um evtl. darin befindliche Tiere vor dem Verbrennen zu schützen.
Die Osterfeuer sind dem Ordnungsamt vorher rechtzeitig anzuzeigen.
Rechtsgrundlagen allgemein
Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
Für das Osterfeuer dürfen nur pflanzliche Rückstände, wie Schlagabraum oder Strauchgut aus dem Garten verwendet werden.
Zu beachten ist das Landesimmissionsschutzgesetz, wonach das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.
Osterfeuer, die schon längere Zeit aufgeschichtet sind, müssen vor dem Entzünden umgesetzt werden, um evtl. darin befindliche Tiere vor dem Verbrennen zu schützen.
Die Osterfeuer sind dem Ordnungsamt vorher rechtzeitig anzuzeigen.
Rechtsgrundlagen allgemein
Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
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48324 Sendenhorst
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Amt/Fachbereich
Sicherheit und Ordnung, Feuerschutz, Wahlen, Umweltschutz
Osterfeuer Osterfeuer haben nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel, sondern dienen der Brauchtumspflege.
Für das Osterfeuer dürfen nur pflanzliche Rückstände, wie Schlagabraum oder Strauchgut aus dem Garten verwendet werden.
Zu beachten ist das Landesimmissionsschutzgesetz, wonach das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.
Osterfeuer, die schon längere Zeit aufgeschichtet sind, müssen vor dem Entzünden umgesetzt werden, um evtl. darin befindliche Tiere vor dem Verbrennen zu schützen.
Die Osterfeuer sind dem Ordnungsamt vorher rechtzeitig anzuzeigen.
Rechtsgrundlagen allgemein
Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) https://serviceportal.sendenhorst.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/257/show
Für das Osterfeuer dürfen nur pflanzliche Rückstände, wie Schlagabraum oder Strauchgut aus dem Garten verwendet werden.
Zu beachten ist das Landesimmissionsschutzgesetz, wonach das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können.
Osterfeuer, die schon längere Zeit aufgeschichtet sind, müssen vor dem Entzünden umgesetzt werden, um evtl. darin befindliche Tiere vor dem Verbrennen zu schützen.
Die Osterfeuer sind dem Ordnungsamt vorher rechtzeitig anzuzeigen.
Rechtsgrundlagen allgemein
Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) https://serviceportal.sendenhorst.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/257/show
Bürgerdienste
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