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Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Es werden im Stadtgebiet veranstaltete Vergnügungen besteuert.
Der Besteuerung erfolgt im Gebiet der Stadt Sendenhorst bei folgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
- Das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
Ortsrecht
Vergnügungssteuersatzung
Rechtsgrundlagen allgemein
§ 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen
Kosten
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
- In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro - In Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro - in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletztende Praktiken zum Gegenstand haben 200,00 Euro.
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- Zentrale Steuerung und Finanzen
Kirchstraße 1
48324 Sendenhorst
E-Mail: mail@sendenhorst.de
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- Frau Britz
Tel: 02526 303-126
Amt/Fachbereich
Steuern
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Es werden im Stadtgebiet veranstaltete Vergnügungen besteuert.
Der Besteuerung erfolgt im Gebiet der Stadt Sendenhorst bei folgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
- Das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.
Ortsrecht
Vergnügungssteuersatzung
Rechtsgrundlagen allgemein
§ 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
- In Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro - In Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des Einspielergebnisses
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro - in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletztende Praktiken zum Gegenstand haben 200,00 Euro.
Frau
Britz
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