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Ausgleichsmaßnahmen
Für Eingriffe in Natur und Landschaft durch Schaffung von Bauflächen sind Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Für die im Zusammenhang mit der Erschließung von Baugrundstücken entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft muss ein Ausgleich durchgeführt werden.
Die hierfür entstehenden Kosten sind von den Eigentümern der Baugrundstücke zu tragen. Der auf das jeweilige Grundstück entfallende Kostenerstattungsbetrag ist dabei abhängig von dem Maß, in dem es maximal bebaut und damit versiegelt werden darf.
allgemein§§ 135 a - c Baugesetzbuch (BauGB)
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Für die im Zusammenhang mit der Erschließung von Baugrundstücken entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft muss ein Ausgleich durchgeführt werden.
Die hierfür entstehenden Kosten sind von den Eigentümern der Baugrundstücke zu tragen. Der auf das jeweilige Grundstück entfallende Kostenerstattungsbetrag ist dabei abhängig von dem Maß, in dem es maximal bebaut und damit versiegelt werden darf.
Ortsrecht
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
allgemein§§ 135 a - c Baugesetzbuch (BauGB)
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Finanzen, NKF, Controlling
Ausgleichsmaßnahmen Für Eingriffe in Natur und Landschaft durch Schaffung von Bauflächen sind Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Für die im Zusammenhang mit der Erschließung von Baugrundstücken entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft muss ein Ausgleich durchgeführt werden.
Die hierfür entstehenden Kosten sind von den Eigentümern der Baugrundstücke zu tragen. Der auf das jeweilige Grundstück entfallende Kostenerstattungsbetrag ist dabei abhängig von dem Maß, in dem es maximal bebaut und damit versiegelt werden darf.
allgemein§§ 135 a - c Baugesetzbuch (BauGB) https://serviceportal.sendenhorst.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1039/show
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Für die im Zusammenhang mit der Erschließung von Baugrundstücken entstehenden Eingriffe in Natur und Landschaft muss ein Ausgleich durchgeführt werden.
Die hierfür entstehenden Kosten sind von den Eigentümern der Baugrundstücke zu tragen. Der auf das jeweilige Grundstück entfallende Kostenerstattungsbetrag ist dabei abhängig von dem Maß, in dem es maximal bebaut und damit versiegelt werden darf.
Ortsrecht
Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
allgemein§§ 135 a - c Baugesetzbuch (BauGB) https://serviceportal.sendenhorst.de:443/dienstleistungen/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1039/show
Zentrale Steuerung und Finanzen
001 Kirchstraße 1 48324 Sendenhorst
Telefon 02526 303-0
Fax 02526 303-100
Frau
Petersen
stellv. Dienstbereichsleiter/in
202
02526 303-321