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Ortsrecht
Auf Grund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen können die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit durch Gesetze nichts anderes bestimmt ist. Neben den Satzungen können auf Grund § 27 Ordnungsbehördengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen die örtlichen Ordnungsbehörden (und das sind in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden) Verordnungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen.
Art. 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sichert den Gemeinden das Recht zur Selbstverwaltung zu. Dieses Recht beinhaltet unter anderem auch die Rechtsetzungshoheit. Auf Grund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen können die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit durch Gesetze nicht anderes bestimmt ist. Eine Verpflichtung zum Erlass einer Satzung besteht nur für die Hauptsatzung und für die jährliche Haushaltssatzung; der Erlass der übrigen Satzungen ist zwar freiwillig, zur Regelung des örtlichen Miteinanders aber oft unerlässlich. Hierzu zählen z.B. Abfall- und Entwässerungssatzungen mit den dazu gehörigen Gebührensatzungen, eine Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren, Steuersatzungen. Bauleitpläne werden ebenfalls als Satzung beschlossen.
Satzungen sind in öffentlicher Sitzung vom Rat der Gemeinde zu beschließen und anschließend öffentlich bekannt zu machen. In der Stadt Sendenhorst erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in den Ortschaften Sendenhorst und Albersloh, sowie durch einen Hinweis auf den Aushang auf der Homepage der Stadt Sendenhost im Internet.
Neben den Satzungen können auf Grund § 27 Ordnungsbehördengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen die örtlichen Ordnungsbehörden (und das sind in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden) Verordnungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen. Auch diese ordnungsbehördlichen Verordnungen müssen vom Rat der Gemeinde beschlossen und anschließend öffentlich bekannt gemacht werden.
Zusätzlich zu diesen Satzungen und Verordnungen zählen noch die Regelungen, die der Rat für seine Geschäftsführung und auch seine Zuständigkeiten beschließt, zum Ortsrecht.
Art. 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sichert den Gemeinden das Recht zur Selbstverwaltung zu. Dieses Recht beinhaltet unter anderem auch die Rechtsetzungshoheit. Auf Grund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen können die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit durch Gesetze nicht anderes bestimmt ist. Eine Verpflichtung zum Erlass einer Satzung besteht nur für die Hauptsatzung und für die jährliche Haushaltssatzung; der Erlass der übrigen Satzungen ist zwar freiwillig, zur Regelung des örtlichen Miteinanders aber oft unerlässlich. Hierzu zählen z.B. Abfall- und Entwässerungssatzungen mit den dazu gehörigen Gebührensatzungen, eine Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren, Steuersatzungen. Bauleitpläne werden ebenfalls als Satzung beschlossen.
Satzungen sind in öffentlicher Sitzung vom Rat der Gemeinde zu beschließen und anschließend öffentlich bekannt zu machen. In der Stadt Sendenhorst erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in den Ortschaften Sendenhorst und Albersloh, sowie durch einen Hinweis auf den Aushang auf der Homepage der Stadt Sendenhost im Internet.
Neben den Satzungen können auf Grund § 27 Ordnungsbehördengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen die örtlichen Ordnungsbehörden (und das sind in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden) Verordnungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen. Auch diese ordnungsbehördlichen Verordnungen müssen vom Rat der Gemeinde beschlossen und anschließend öffentlich bekannt gemacht werden.
Zusätzlich zu diesen Satzungen und Verordnungen zählen noch die Regelungen, die der Rat für seine Geschäftsführung und auch seine Zuständigkeiten beschließt, zum Ortsrecht.
Einen Überblick über das Ortsrecht erhalten Sie hier.
Rechtsgrundlagen allgemein
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachungsverordnung für das Land NRW
Ordnungsbehördengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
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Ortsrecht Auf Grund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen können die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit durch Gesetze nichts anderes bestimmt ist. Neben den Satzungen können auf Grund § 27 Ordnungsbehördengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen die örtlichen Ordnungsbehörden (und das sind in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden) Verordnungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen.
Art. 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sichert den Gemeinden das Recht zur Selbstverwaltung zu. Dieses Recht beinhaltet unter anderem auch die Rechtsetzungshoheit. Auf Grund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen können die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit durch Gesetze nicht anderes bestimmt ist. Eine Verpflichtung zum Erlass einer Satzung besteht nur für die Hauptsatzung und für die jährliche Haushaltssatzung; der Erlass der übrigen Satzungen ist zwar freiwillig, zur Regelung des örtlichen Miteinanders aber oft unerlässlich. Hierzu zählen z.B. Abfall- und Entwässerungssatzungen mit den dazu gehörigen Gebührensatzungen, eine Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren, Steuersatzungen. Bauleitpläne werden ebenfalls als Satzung beschlossen.
Satzungen sind in öffentlicher Sitzung vom Rat der Gemeinde zu beschließen und anschließend öffentlich bekannt zu machen. In der Stadt Sendenhorst erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in den Ortschaften Sendenhorst und Albersloh, sowie durch einen Hinweis auf den Aushang auf der Homepage der Stadt Sendenhost im Internet.
Neben den Satzungen können auf Grund § 27 Ordnungsbehördengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen die örtlichen Ordnungsbehörden (und das sind in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden) Verordnungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen. Auch diese ordnungsbehördlichen Verordnungen müssen vom Rat der Gemeinde beschlossen und anschließend öffentlich bekannt gemacht werden.
Zusätzlich zu diesen Satzungen und Verordnungen zählen noch die Regelungen, die der Rat für seine Geschäftsführung und auch seine Zuständigkeiten beschließt, zum Ortsrecht.
Art. 28 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sichert den Gemeinden das Recht zur Selbstverwaltung zu. Dieses Recht beinhaltet unter anderem auch die Rechtsetzungshoheit. Auf Grund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen können die Gemeinden ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit durch Gesetze nicht anderes bestimmt ist. Eine Verpflichtung zum Erlass einer Satzung besteht nur für die Hauptsatzung und für die jährliche Haushaltssatzung; der Erlass der übrigen Satzungen ist zwar freiwillig, zur Regelung des örtlichen Miteinanders aber oft unerlässlich. Hierzu zählen z.B. Abfall- und Entwässerungssatzungen mit den dazu gehörigen Gebührensatzungen, eine Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren, Steuersatzungen. Bauleitpläne werden ebenfalls als Satzung beschlossen.
Satzungen sind in öffentlicher Sitzung vom Rat der Gemeinde zu beschließen und anschließend öffentlich bekannt zu machen. In der Stadt Sendenhorst erfolgt die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in den Ortschaften Sendenhorst und Albersloh, sowie durch einen Hinweis auf den Aushang auf der Homepage der Stadt Sendenhost im Internet.
Neben den Satzungen können auf Grund § 27 Ordnungsbehördengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen die örtlichen Ordnungsbehörden (und das sind in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden) Verordnungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen. Auch diese ordnungsbehördlichen Verordnungen müssen vom Rat der Gemeinde beschlossen und anschließend öffentlich bekannt gemacht werden.
Zusätzlich zu diesen Satzungen und Verordnungen zählen noch die Regelungen, die der Rat für seine Geschäftsführung und auch seine Zuständigkeiten beschließt, zum Ortsrecht.
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