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Gebäudeeinmessung
Für Planungszwecke, z. B. Lagepläne für Bauvorhaben, muss der Gebäudebestand der Liegenschaftskarte ständig aktuell gehalten werden. Bei der Gebäudeeinmessung wird die tatsächliche Lage des Gebäudes nach Fertigstellung in Bezug auf die Grundstücksgrenzen ermittelt.
Der Eigentümer ist durch das Vermessungs- und Katastergesetz verpflichtet, seine neu errichteten oder im Grundriss veränderten Gebäude durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder das Vermessungs- und Katasteramt des Kreises Warendorf einmessen zu lassen.
Die Einmessungspflicht gilt für alle Gebäude, die nach dem 31.07.1972 neu errichtet oder im Grundriss verändert wurden. Vor diesem Stichtag errichtete Gebäude werden auf Kosten des Kreises Warendorf eingemessen.
Weitergehende Informationen zur Gebäudeeinmessung finden Sie weiter unten im Faltblatt "Alles zum Thema: Gebäudeeinmessungspflicht" des Kreises Warendorf.
Rechtsgrundlagen allgemein
Der Eigentümer ist durch das Vermessungs- und Katastergesetz verpflichtet, seine neu errichteten oder im Grundriss veränderten Gebäude durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder das Vermessungs- und Katasteramt des Kreises Warendorf einmessen zu lassen.
Die Einmessungspflicht gilt für alle Gebäude, die nach dem 31.07.1972 neu errichtet oder im Grundriss verändert wurden. Vor diesem Stichtag errichtete Gebäude werden auf Kosten des Kreises Warendorf eingemessen.
Weitergehende Informationen zur Gebäudeeinmessung finden Sie weiter unten im Faltblatt "Alles zum Thema: Gebäudeeinmessungspflicht" des Kreises Warendorf.
Rechtsgrundlagen allgemein
- Vermessungs- und Katastergesetz NRW (§ 16)
- Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen
- (VermGebO NW)
Kosten
Die Gebühren richten sich nach den Normalherstellungskosten des Gebäudes. Ein Auszug aus der Gebührenordnung finden Sie weiter unten im Faltblatt "Alles zum Thema: Gebäudeeinmessungspflicht".
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Amt/Fachbereich
Stadtplanung, Bauordnung
Gebäudeeinmessung Für Planungszwecke, z. B. Lagepläne für Bauvorhaben, muss der Gebäudebestand der Liegenschaftskarte ständig aktuell gehalten werden. Bei der Gebäudeeinmessung wird die tatsächliche Lage des Gebäudes nach Fertigstellung in Bezug auf die Grundstücksgrenzen ermittelt.
Der Eigentümer ist durch das Vermessungs- und Katastergesetz verpflichtet, seine neu errichteten oder im Grundriss veränderten Gebäude durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder das Vermessungs- und Katasteramt des Kreises Warendorf einmessen zu lassen.
Die Einmessungspflicht gilt für alle Gebäude, die nach dem 31.07.1972 neu errichtet oder im Grundriss verändert wurden. Vor diesem Stichtag errichtete Gebäude werden auf Kosten des Kreises Warendorf eingemessen.
Weitergehende Informationen zur Gebäudeeinmessung finden Sie weiter unten im Faltblatt "Alles zum Thema: Gebäudeeinmessungspflicht" des Kreises Warendorf.
Rechtsgrundlagen allgemein
Der Eigentümer ist durch das Vermessungs- und Katastergesetz verpflichtet, seine neu errichteten oder im Grundriss veränderten Gebäude durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder das Vermessungs- und Katasteramt des Kreises Warendorf einmessen zu lassen.
Die Einmessungspflicht gilt für alle Gebäude, die nach dem 31.07.1972 neu errichtet oder im Grundriss verändert wurden. Vor diesem Stichtag errichtete Gebäude werden auf Kosten des Kreises Warendorf eingemessen.
Weitergehende Informationen zur Gebäudeeinmessung finden Sie weiter unten im Faltblatt "Alles zum Thema: Gebäudeeinmessungspflicht" des Kreises Warendorf.
Rechtsgrundlagen allgemein
- Vermessungs- und Katastergesetz NRW (§ 16)
- Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen
- (VermGebO NW)
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