In einem Baulandumlegungsverfahren werden Grundstücke in unbebauten oder bebauten Gebieten so neu geordnet, dass eine Nutzung gemäß dem für den Bereich bestehenden oder im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan möglich wird. Ein solches Verfahren ist in den Vorschriften der §§ 45 ff. BauGB geregelt. Die Stadt Sendenhorst hat zur Erfüllung dieser Aufgabe einen Umlegungsausschuss gebildet, dessen Geschäftsstelle der Liegenschaftsverwaltung angegliedert ist. 
Am Verfahren der Umlegung sind neben den Grundstückseigentümern und der Stadt auch die Inhaber im Grundbuch eingetragener und anderer Rechte beteiligt. 
Ein Umlegungsverfahren kann parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes für den Bereich durchgeführt werden. Es kann jedoch erst dann mit dem Umlegungsbeschluss beendet werden, wenn der Bebauungsplan rechtskräftig geworden ist.

Rechtsgrundlagen allgemein
§§ 45 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
Geschäftsordnung des Umlegungsausschusses der Stadt Sendenhorst