Bevor Sie das Formular ausfüllen, bitte erst lesen:
Hinweise zum Antrag auf Einrichtung von Übermittlungssperren
Personen, die mit Hauptwohnsitz in Sendenhorst gemeldet sind, haben gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf Widerspruch gegen die Übermittlung oder Veröffentlichung ihrer Daten. Er ist schriftlich zu erklären und gilt bis auf Widerruf.

Gebühren werden hierfür nicht erhoben.

Der Widerspruch kann formlos oder unter Verwendung dieses Formulars eingelegt werden.

zu Antrag a)
Das Bundesmeldegesetz (BMG) sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige
Grunddaten von Nicht-Mitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in einer Familie leben, übermittelt werden
dürfen. Der betroffene Familienangehörige - also nicht das Kirchenmitglied selbst - kann jedoch die
Einrichtung einer übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Es genügt, den
Antrag a) anzukreuzen.

zu Antrag b)
Begehrt jemand eine Auskunft über Alters- und Ehejubiläen, darf die Meldebehörde den Namen, Doktorgrad,
Anschrift, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse,
Rundfunk und andere Medien zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Die Auskunft über Altersjubiläen
ist ab dem 70. Geburtstag, jeden fünften weiteren Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeden folgenden
Geburtstag möglich. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.
Wenn Sie durch das Ankreuzen des Antrages b) von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, darf
die Meldebehörde z. B. der Presse nicht mitteilen, dass Sie demnächst z. B. Ihren 70. oder einen späteren
Geburtstag bzw. die goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen. Das Widerspruchsrecht
kann nur bis spätestens zwei Monate vor dem Jubiläum ausgeübt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

zu Antrag c)
Die Meldebehörde darf Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner
in Adressbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken veröffentlichen bzw. zum Zwecke der Herausgabe
solcher Werke übermitteln. Der Veröffentlichung Ihrer Daten können Sie durch Ankreuzen des Antrages
c) widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

zu Antrag d)
Parteien und Wählergruppen können im Zusammenhang mit Wahlen Gruppenauskünfte aus dem Melderegister
erhalten. Der Übermittlung Ihrer Daten in diesen Gruppenauskünften können Sie durch das Ankreuzen
des Antrages d) widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

zu Antrag e)
Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial erfolgt eine jährliche Datenübermittlung an das
Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr. Die Übermittlung der Daten gilt für alle Personen,
die im folgenden Jahr das 18. Lebensjahr vollenden werden und mit Hauptwohnsitz in Leipzig gemeldet
sind. Dieser Datenübermittlung können Sie durch das Ankreuzen des Antrages e) widersprechen, wenn
Sie die Zusendung des Informationsmaterials nicht wünschen.

Kosten

keine

Übermittlungssperren

Bevor Sie das Formular ausfüllen, bitte erst lesen:
Hinweise zum Antrag auf Einrichtung von Übermittlungssperren
Personen, die mit Hauptwohnsitz in Sendenhorst gemeldet sind, haben gegenüber der Meldebehörde ein Recht auf Widerspruch gegen die Übermittlung oder Veröffentlichung ihrer Daten. Er ist schriftlich zu erklären und gilt bis auf Widerruf.

Gebühren werden hierfür nicht erhoben.

Der Widerspruch kann formlos oder unter Verwendung dieses Formulars eingelegt werden.

zu Antrag a)
Das Bundesmeldegesetz (BMG) sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige
Grunddaten von Nicht-Mitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in einer Familie leben, übermittelt werden
dürfen. Der betroffene Familienangehörige - also nicht das Kirchenmitglied selbst - kann jedoch die
Einrichtung einer übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Es genügt, den
Antrag a) anzukreuzen.

zu Antrag b)
Begehrt jemand eine Auskunft über Alters- und Ehejubiläen, darf die Meldebehörde den Namen, Doktorgrad,
Anschrift, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse,
Rundfunk und andere Medien zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Die Auskunft über Altersjubiläen
ist ab dem 70. Geburtstag, jeden fünften weiteren Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeden folgenden
Geburtstag möglich. Diese Auskunft darf nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben.
Wenn Sie durch das Ankreuzen des Antrages b) von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, darf
die Meldebehörde z. B. der Presse nicht mitteilen, dass Sie demnächst z. B. Ihren 70. oder einen späteren
Geburtstag bzw. die goldene Hochzeit oder ein späteres Ehejubiläum begehen. Das Widerspruchsrecht
kann nur bis spätestens zwei Monate vor dem Jubiläum ausgeübt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

zu Antrag c)
Die Meldebehörde darf Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften der volljährigen Einwohner
in Adressbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken veröffentlichen bzw. zum Zwecke der Herausgabe
solcher Werke übermitteln. Der Veröffentlichung Ihrer Daten können Sie durch Ankreuzen des Antrages
c) widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

zu Antrag d)
Parteien und Wählergruppen können im Zusammenhang mit Wahlen Gruppenauskünfte aus dem Melderegister
erhalten. Der Übermittlung Ihrer Daten in diesen Gruppenauskünften können Sie durch das Ankreuzen
des Antrages d) widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

zu Antrag e)
Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial erfolgt eine jährliche Datenübermittlung an das
Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr. Die Übermittlung der Daten gilt für alle Personen,
die im folgenden Jahr das 18. Lebensjahr vollenden werden und mit Hauptwohnsitz in Leipzig gemeldet
sind. Dieser Datenübermittlung können Sie durch das Ankreuzen des Antrages e) widersprechen, wenn
Sie die Zusendung des Informationsmaterials nicht wünschen.

keine

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