Bemessung und Dimensionierung von Kanälen
Sämtliche Kanäle der Stadt Sendenhorst sind vor ihrem Bau im Rahmen der Kanalplanung bemessen und dimensioniert worden. Außerdem wird durch die Kanalplanung auch die Tiefenlage und das Gefälle des Kanals sowie die Anzahl der erforderlichen Anschlussleitungen ermittelt.In der heutigen Zeit verläuft diese Kanalplanung mit Hilfe von computergestützten Abflussmodellen, die ein Bemessungsregenereignis simulieren, und so die o.g. Parameter ermitteln.
Die Bemessung von Kanälen erfolgt entsprechend der DIN EN 752 (Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden). Demnach sind Kanäle in ländlichen Gebieten auf ein 1-jähriges Regenereignis zu bemessen. In Wohngebieten oder Stadtzentren bzw. Gewerbe- und Industriegebieten liegt die Bemessungshäufigkeit bei einem 2 - 5-jährigen Regenereignis. Ausgehend von einem 5-jährigen Bemessungsregen bedeutet das, dass es immer dann, wenn eine Niederschlagsintensität von 16,8 Liter/m² in 15 Minuten überschritten wird, zu einem Rückstau im Sendenhorster Kanalnetz kommt.
Um zukünftig Schäden durch Rückstau bestmöglich zu vermeiden, gibt die Verwaltung fol-gende Empfehlungen:

  • Jedes Gebäude sollte entsprechend der Entwässerungssatzung mit Rückstauklappen oder Rückstauverschlüssen gegen zurückdrückendes Abwasser geschützt werden. Alternativ kann das Abwasser mittels Pumpwerk über die Rückstauebene (= Oberkante der Straße) befördert und dann in den Kanal geleitet werden. Es ist wichtig, dass eingebaute Schutzmechanismen so montiert werden, dass eine regelmäßige Wartung der Klappen oder Schieber möglich ist. Nur wenn diese Wartung auch durchgeführt wird, kann die Funktion im Einsatzfall sichergestellt werden.
  • Bei Gebäuden mit Kellergeschoss sollten Entwässerungsobjekte im Keller möglichst vermieden werden. V. a. tief liegende Bodenabläufe, die nicht mit Rückstausicherungen versehen sind, haben im Rückstaufall ein großes Schadenspotenzial. Müssen dennoch Entwässerungsobjekte angelegt werden, so ist unbedingt auf den Einbau der o. g. Rückstausicherung zu achten.
  • Ber Anschluss einer Dränage an den Kanal ist gem. Entwässerungssatzung unzulässig und daher unbedingt zu vermeiden. Bei der Errichtung neuer Häuser wird der Keller in der Regel als weiße oder schwarze Wanne ausgeführt. In diesen Fällen ist eine Dränage ohnehin nicht erforderlich. Bei Altbauten wurde der Keller häufig noch in gemauerter Form errichtet und mit einer Dränage versehen. Das über die Dränage gesammelte Wasser ist jedoch unbedingt zu verrieseln, zu versickern oder in anderer Form zu besei-tigen. Ein direkter Anschluss an den öffentlichen Kanal wird im Rückstaufall zu einer unfreiwilligen Bewässerungsanlage, da das Abwasser natürlich auch in die Dränageleitung zurückdrückt. Außerdem kann die Flutung der Dränageleitung mit Abwasser dazu führen, dass die Dränage verstopft und nicht mehr funktioniert.

Wenn trotz aller Vorsichtsmaßnahmen dennoch ein Schadensfall eintritt, dann hilft nur noch die richtige Versicherung. Viele Bürger sind der Annahme, dass ein solcher Schaden über die Hausratversicherung abgedeckt ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Rückstauschäden müssen durch eine separat abzuschließende Elementarschadenversicherung versichert werden. Nur dann kann zumindest der finanzielle Schaden durch die Versicherung ausgeglichen werden.

Zuständige Stelle

Betriebe
Kirchstraße 1
48324 Sendenhorst

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