Mit der letzten Änderung des Landeswassergesetzes NRW (LWG) am 31.12.2007 wurde der § 45 (5) der Landesbauordnung NRW in den § 61 a des LWG überführt. Gleichzeitig wurde damit auch die Zuständigkeit von der Bauaufsichtsbehörde des Kreises Warendorf auf die Stadt Sendenhorst verlagert.
Der § 61 a LWG verpflichtet den Grundstückseigentümer, seine im Erdreich oder unzugänglich verlegten privaten Abwasserleitungen nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass kein Schmutzwasser über etwaige Undichtigkeiten in den Boden und / oder das Grundwasser gelangen kann. Außerdem soll so vermieden werden, dass von außen in die Rohrleitung eindringendes Fremdwasser (z. B. Grundwasser) die öffentliche Kanalisation unnötig belastet und zu entsprechenden Kosten bei der Abwasserreinigung führt. Die Anforderungen an die Sachkunde der Prüfer hat das Umweltministerium NRW per Erlass am 31.03.2009 geregelt. Die Liste der Sachkundigen kann im Internet unter dem nachfolgenden Link www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm abgefragt werden.

Gerade vor dem Hinblick, dass die Kommunen ihr öffentliches Kanalnetz bereits seit der Einführung der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV-Kan) im Jahr 1995 entsprechend überprüfen müssen, macht diese Überwachung der privaten Leitungen umso mehr Sinn, da nur ein in allen Teilen dichtes Netz die o. g. Faktoren sicher erfüllen kann. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von maximal 20 Jahren zu wiederholen. Bei der Festlegung des Zeitpunktes der ersten Prüfung unterscheidet das Gesetz folgende Fälle:

1. Bestehende Abwasserleitungen
Hier ist die Durchführung der ersten Prüfung bis zum 31.12.2015 abzuschließen. Gleichzeitig lässt das Gesetz der Gemeinde jedoch den Spielraum zur Festlegung abweichender (auch längerer) Zeiträume mittels Satzung. Bei bestehenden privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten muss die Gemeinde mittels Satzung kürzere Zeiträume festlegen, wenn die Leitungen vor 1990 errichtet wurden und zur Ableitung von gewerblichem oder industriellem Abwasser dienen, oder vor 1965 errichtet wurden und zur Ableitung häuslichen Abwassers dienen.

2. neu zu errichtende bzw. zu verändernde Leitungen
Im Fall der erstmaligen Errichtung oder bei Arbeiten an bestehenden Leitungen sind diese sofort nach Abschluss der Arbeiten auf Dichtheit zu prüfen. Der Erlass einer entsprechenden Satzung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die dringende Erfordernis der nunmehr im Wasserrecht verankerten Dichtheitsprüfung wird durch folgende Zahlen verdeutlicht: Fachverbände gehen von einer Schadensquote von mindestens 40 % bei den privaten Leitungen aus. Das nordrhein-westfälische Umweltministerium rechnet aktuell sogar mit 70 - 80 % undichter oder defekter Leitungen auf den privaten Grundstücken. Bei einer geschätzten Gesamtlänge aller privaten Anschlussleitungen von bundesweit ca. 1,5 Mio. km (das ist das 3,5-fache der Gesamtlänge aller öffentlichen Kanäle), birgt eine solch hohe Schadensquote ein enormes Umweltrisiko.

weitergehende Informationen:
Informationsblatt zur Dichtheitsprüfung der Stadt Sendenhorst

Rechtsgrundlagen allgemeinWasserhaushaltsgesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/whg_2009/gesamt.pdf

Dichtheitsprüfung von Hausanschlüssen Mit der letzten Änderung des Landeswassergesetzes NRW (LWG) am 31.12.2007 wurde der § 45 (5) der Landesbauordnung NRW in den § 61 a des LWG überführt. Gleichzeitig wurde damit auch die Zuständigkeit von der Bauaufsichtsbehörde des Kreises Warendorf auf die Stadt Sendenhorst verlagert.
Der § 61 a LWG verpflichtet den Grundstückseigentümer, seine im Erdreich oder unzugänglich verlegten privaten Abwasserleitungen nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass kein Schmutzwasser über etwaige Undichtigkeiten in den Boden und / oder das Grundwasser gelangen kann. Außerdem soll so vermieden werden, dass von außen in die Rohrleitung eindringendes Fremdwasser (z. B. Grundwasser) die öffentliche Kanalisation unnötig belastet und zu entsprechenden Kosten bei der Abwasserreinigung führt. Die Anforderungen an die Sachkunde der Prüfer hat das Umweltministerium NRW per Erlass am 31.03.2009 geregelt. Die Liste der Sachkundigen kann im Internet unter dem nachfolgenden Link www.lanuv.nrw.de/wasser/abwasser/dichtheit.htm abgefragt werden.

Gerade vor dem Hinblick, dass die Kommunen ihr öffentliches Kanalnetz bereits seit der Einführung der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV-Kan) im Jahr 1995 entsprechend überprüfen müssen, macht diese Überwachung der privaten Leitungen umso mehr Sinn, da nur ein in allen Teilen dichtes Netz die o. g. Faktoren sicher erfüllen kann. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von maximal 20 Jahren zu wiederholen. Bei der Festlegung des Zeitpunktes der ersten Prüfung unterscheidet das Gesetz folgende Fälle:

1. Bestehende Abwasserleitungen
Hier ist die Durchführung der ersten Prüfung bis zum 31.12.2015 abzuschließen. Gleichzeitig lässt das Gesetz der Gemeinde jedoch den Spielraum zur Festlegung abweichender (auch längerer) Zeiträume mittels Satzung. Bei bestehenden privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten muss die Gemeinde mittels Satzung kürzere Zeiträume festlegen, wenn die Leitungen vor 1990 errichtet wurden und zur Ableitung von gewerblichem oder industriellem Abwasser dienen, oder vor 1965 errichtet wurden und zur Ableitung häuslichen Abwassers dienen.

2. neu zu errichtende bzw. zu verändernde Leitungen
Im Fall der erstmaligen Errichtung oder bei Arbeiten an bestehenden Leitungen sind diese sofort nach Abschluss der Arbeiten auf Dichtheit zu prüfen. Der Erlass einer entsprechenden Satzung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die dringende Erfordernis der nunmehr im Wasserrecht verankerten Dichtheitsprüfung wird durch folgende Zahlen verdeutlicht: Fachverbände gehen von einer Schadensquote von mindestens 40 % bei den privaten Leitungen aus. Das nordrhein-westfälische Umweltministerium rechnet aktuell sogar mit 70 - 80 % undichter oder defekter Leitungen auf den privaten Grundstücken. Bei einer geschätzten Gesamtlänge aller privaten Anschlussleitungen von bundesweit ca. 1,5 Mio. km (das ist das 3,5-fache der Gesamtlänge aller öffentlichen Kanäle), birgt eine solch hohe Schadensquote ein enormes Umweltrisiko.

weitergehende Informationen:
Informationsblatt zur Dichtheitsprüfung der Stadt Sendenhorst

Rechtsgrundlagen allgemeinWasserhaushaltsgesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/whg_2009/gesamt.pdf
Dichtigkeitsprüfung Hausanschluss https://serviceportal.sendenhorst.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/534/show
Betriebe
Kirchstraße 1 48324 Sendenhorst
Telefon 02526 303-0
Fax 02526 303-100

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Schratz

Dienstbereichsleiter/in

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schratz@sendenhorst.de