Die Stadt führt die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) als öffentliche Einrichtung durch. Grundstücksentwässerungsanlagen sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser. Die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen umfasst die Entleerung der Anlage sowie die Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Stadt zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Stadt zu überlassen.

Die Entleerung der Inhalte von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben erfolgt durch ein von der Stadt beauftragtes Unternehmen. Die Abfuhr findet in der Regel 1 x jährlich im Oktober und/oder im November statt. Dem Grundstückseigentümer wird ca. drei Wochen vorher der Termin mitgeteilt.

Sobald eine zusätzliche Abfuhr erforderlich ist, z.B. wenn eine neue Anlage installiert wird oder Reparaturarbeiten an der Anlage vorgenommen werden müssen, ist die Stadt zu informieren, damit die Abfuhr organisiert werden kann. Es ist nicht zulässig, selbst den Klärschlamm abfahren zu lassen.


Ortsrecht
Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen

Kosten

  • bei Kleinkläranlagen 44,84 € je cbm Grubeninhalt
  • bei abflusslosen Gruben 24,40 € je cbm Grubeninhalt
  • bei einer vergeblichen Anfahrt der beauftragten Entsorgungsfirma (trotz vorheriger Terminankündigung) wird eine Gebühr von 95,20 € erhoben.
  • bei Sonderfahrten (außerhalb des jährlichen Abfuhrtermins) werden zusätzlich 119 € erhoben.

Zuständige Stelle

Betriebe
Kirchstraße 1
48324 Sendenhorst

02526 303-0
02526 303-100

Ansprechpartner

Entsorgung des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben (Außenbereich)

Die Stadt führt die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben) als öffentliche Einrichtung durch. Grundstücksentwässerungsanlagen sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser. Die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen umfasst die Entleerung der Anlage sowie die Abfuhr und Behandlung der Anlageninhalte. Jeder anschlussberechtigte Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlage ausschließlich durch die Stadt zuzulassen und den zu entsorgenden Inhalt der Stadt zu überlassen.

Die Entleerung der Inhalte von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben erfolgt durch ein von der Stadt beauftragtes Unternehmen. Die Abfuhr findet in der Regel 1 x jährlich im Oktober und/oder im November statt. Dem Grundstückseigentümer wird ca. drei Wochen vorher der Termin mitgeteilt.

Sobald eine zusätzliche Abfuhr erforderlich ist, z.B. wenn eine neue Anlage installiert wird oder Reparaturarbeiten an der Anlage vorgenommen werden müssen, ist die Stadt zu informieren, damit die Abfuhr organisiert werden kann. Es ist nicht zulässig, selbst den Klärschlamm abfahren zu lassen.


Ortsrecht
Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen

  • bei Kleinkläranlagen 44,84 € je cbm Grubeninhalt
  • bei abflusslosen Gruben 24,40 € je cbm Grubeninhalt
  • bei einer vergeblichen Anfahrt der beauftragten Entsorgungsfirma (trotz vorheriger Terminankündigung) wird eine Gebühr von 95,20 € erhoben.
  • bei Sonderfahrten (außerhalb des jährlichen Abfuhrtermins) werden zusätzlich 119 € erhoben.
Abwasserentsorgung aus abflusslosen Gruben und Kleinkläranlagen, Grundstücksentwässerungsanlagen, Klärschlammbeseitigung https://serviceportal.sendenhorst.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/532/show
Betriebe
Kirchstraße 1 48324 Sendenhorst
Telefon 02526 303-0
Fax 02526 303-100

Frau

Baglan

215

02526 303-221
baglan@sendenhorst.de