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Nach § 2 des Wohnungsgesetzes NRW hat die Stadt Sendenhorst die Aufgabe, auf die Intandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen und die ordnungsmäßige Nutzung von Wohngebäuden, Wohnungen und Wohnräumen hinzuwirken und die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Amt/Fachbereich

Bauverwaltung, Wohnungswesen und Denkmalschutz

Zuständige Stelle