Einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will. Daneben bedarf auch Derjenige einer Erlaubnis, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegend öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.

Sind in einem Baugenehmigungsverfahren gleichzeitig eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis und eine Baugenehmigung erforderlich, kann die Erlaubnis in das Baugenehmigungsverfahren unter Mitwrikung der Unteren Denkmalbehörde eingebunden werden oder es können getrennte Anträge gestellt werden.

Zuständige Stelle

Planen, Bauen und Umwelt
Kirchstraße 1
48324 Sendenhorst

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Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis Einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will. Daneben bedarf auch Derjenige einer Erlaubnis, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.

Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegend öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.

Sind in einem Baugenehmigungsverfahren gleichzeitig eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis und eine Baugenehmigung erforderlich, kann die Erlaubnis in das Baugenehmigungsverfahren unter Mitwrikung der Unteren Denkmalbehörde eingebunden werden oder es können getrennte Anträge gestellt werden.
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