Freistellungsverfahren (Genehmigungsfreistellung) gemäß § 67 BauO NRW
Die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen bedarf gem. § 67 Abs. 1 BauO NRW im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes keiner Baugenehmigung, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht, die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass ein Genehmigungs-verfahren durchgeführt werden muss.

Das Freistellungsverfahren gilt auch für Nutzungsänderungen von Gebäuden, deren Errichtung oder Änderung bei geänderter Nutzung genehmigungsfrei wäre.

Mit der neuen Bauordnung kann ab 01.06.2000 die Bauherrin oder der Bauherr beantragen, dass für diese Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren (siehe hierzu unter dem Suchbegriff „Baugenehmigung") durchgeführt wird.

Unter „Änderung" ist die nicht nur unerhebliche Umgestaltung einer baulichen Anlage, also beispielsweise der Dachgeschossausbau, die Änderung tragender Teile oder der Ansicht, zu verstehen.

Eine „Nutzungsänderung" ist die Änderung der genehmigten Benutzungsart oder ggfls. auch einer ersten Nutzung einer baulichen Anlage; eine solche liegt zum Beispiel vor, wenn Räume in Büronutzung, Praxis oder eine gewerbliche Nutzung in Wohnraum geändert werden.

Im Freistellungsverfahren erfolgt keine Prüfung über die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften; diese Prüfung muss ausschließlich der Entwurfsverfasser und/oder die Bauherrin bzw. der Bauherr durchführen.

Rechtsgrundlagen allgemein

§ 67 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)