Der Gebietsentwicklungsplan (GEP) ist ein Regionalplan, der von der Bezirksplanungsbehörde erarbeitet und vom Regionalrat für den Regierungsbezirk aufgestellt wird. In Abstufung der Planungsebenen folgt er dem Landesentwicklungsplan (LEP). In diesem Plan werden die Ziele der Raumordnung und Landesplanung konkretisiert, die bei nachfolgenden Planungen und Maßnahmen zu beachten sind.
Wie zahlreiche andere Stellen werden auch die Kreise und Städte und Gemeinden an Aufstellung des Plans beteiligt. Durch Erlass der Landesregierung wird der GEP gegehmigt und nach öffentlicher Bekanntmachung rechtswirksam. Für die Entwicklung der Städte und Gemeinden stellt der GEP den landesplanerischen rahmen dar. Er stellt unter anderem die zukünftigen Wohnsiedlungsbereiche, die Industrie- und Gewerbeansiedlungsbereiche, die Agrar- und Erholungsbereiche sowie Eignungsbereiche für die Entwicklung von Natur und Landschaft in Umfang und Lage dar. Planung geschieht auch von "Unten nach Oben". Im sogenannten "Gegenstromprinzip" können verschiedene Stellen wie auch der Kreis oder die Städte und Gemeinden eine Teiländerung des GEP für neue Planungen beantragen.