Innerhalb der Bauleitplanung unterscheidet man nach § 1 Abs. 2 BauGB zwischen dem "vorbereitenden" (Flächennutzungsplan = FNP) und dem "verbindlichen" Bauleitplan (Bebauungsplan).
Der "Vorbereitende Bauleitplan" stellt nach dem Baugesetzbuch (§ 5 Abs. 1) in den Grundzügen die städtebauliche Ordnung und die allgemeine Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet dar. Aus dem Flächennutzungsplan (FNP) sind die Bebauungspläne zu entwickeln.

Dem Flächennutzungslan kann entnommen werden, wo im Gemeindegebiet Wohnbauflächen, Gewerbe- und Industriebauflächen, Grünflächen, Verkehrsflächen usw. ausgewiesen sind.
Der Flächennutzungsplan ist verbindlich für Behörden, hat jedoch keine unmittelbare Rechtswirksamkeit für den Bürger. Aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes werden die Bebauungspläne abgeleitet.

Unter anderem werden im FNP dargestellt: Größe sowie Art und Maß der baulichen Nutzung von Bauflächen und Baugebieten, das Netz der Hauptverkehrsstraßen und des Schienenverkehrs, Standorte für Einrichtungen der Infrastruktur, die Grün- und Landschaftsstruktur sowie land- und forstwirtschaftliche Flächen. Der FNP muss die Ziele der Landesplanung bzw. des regionalen Raumordnungsplanes und der Raumordnung des Bundes übernehmen, wozu beispielsweise die Straßenverkehrsplanungen des Bundes und des Landes, die Planungen der Bahn AG oder die Naturschutz- und Umweltplanungen des Landes gehören. Zu einem FNP gehört ein schriftlicher Erläuterungsbericht.

Bevor eine Gemeinde einen Flächennutzungsplan entwirft oder ändert, muss sie die allgemeinen Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung öffentlich darlegen. Die Bürger haben Gelegenheit, sich zu den Planvorstellungen zu äußern. Über die Anhörung wird ein Bericht verfasst, den jeder bei der Gemeinde einsehen kann. Auch die Träger öffentlicher Belange teilen der Kommune während der Planungsphase ihre Vorstellungen zur Flächennutzungsplanung mit. Ihre Vorstellungen, wie auch die der Bürger, soll die Gemeinde bei ihrer weiteren Arbeit berücksichtigen.

Während einer vierwöchigen Offenlage oder Auslegung des Planentwurfes können die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Bürger ein letztes Mal Anregungen vorbringen. Über den endgültigen FNP und die Art der Berücksichtigung der Bedenken und Anregungen müssen schließlich der Planungsausschuss und der Rat beschließen. Rechtsverbindlich wird der FNP mit der Genehmigung des Regierungspräsidenten und der endgültigen Bekanntmachung in der Gemeinde. Der FNP mit seiner Begründung kann bei der Gemeinde eingesehen werden.

Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung beizufügen, in welcher die Planinhalte als auch die zugehörigen Planungsüberlegungen nachvollziehbar darzulegen sind.

Flächennutzungsplan

Innerhalb der Bauleitplanung unterscheidet man nach § 1 Abs. 2 BauGB zwischen dem "vorbereitenden" (Flächennutzungsplan = FNP) und dem "verbindlichen" Bauleitplan (Bebauungsplan).
Der "Vorbereitende Bauleitplan" stellt nach dem Baugesetzbuch (§ 5 Abs. 1) in den Grundzügen die städtebauliche Ordnung und die allgemeine Art der Bodennutzung für das gesamte Gemeindegebiet dar. Aus dem Flächennutzungsplan (FNP) sind die Bebauungspläne zu entwickeln.

Dem Flächennutzungslan kann entnommen werden, wo im Gemeindegebiet Wohnbauflächen, Gewerbe- und Industriebauflächen, Grünflächen, Verkehrsflächen usw. ausgewiesen sind.
Der Flächennutzungsplan ist verbindlich für Behörden, hat jedoch keine unmittelbare Rechtswirksamkeit für den Bürger. Aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes werden die Bebauungspläne abgeleitet.

Unter anderem werden im FNP dargestellt: Größe sowie Art und Maß der baulichen Nutzung von Bauflächen und Baugebieten, das Netz der Hauptverkehrsstraßen und des Schienenverkehrs, Standorte für Einrichtungen der Infrastruktur, die Grün- und Landschaftsstruktur sowie land- und forstwirtschaftliche Flächen. Der FNP muss die Ziele der Landesplanung bzw. des regionalen Raumordnungsplanes und der Raumordnung des Bundes übernehmen, wozu beispielsweise die Straßenverkehrsplanungen des Bundes und des Landes, die Planungen der Bahn AG oder die Naturschutz- und Umweltplanungen des Landes gehören. Zu einem FNP gehört ein schriftlicher Erläuterungsbericht.

Bevor eine Gemeinde einen Flächennutzungsplan entwirft oder ändert, muss sie die allgemeinen Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung öffentlich darlegen. Die Bürger haben Gelegenheit, sich zu den Planvorstellungen zu äußern. Über die Anhörung wird ein Bericht verfasst, den jeder bei der Gemeinde einsehen kann. Auch die Träger öffentlicher Belange teilen der Kommune während der Planungsphase ihre Vorstellungen zur Flächennutzungsplanung mit. Ihre Vorstellungen, wie auch die der Bürger, soll die Gemeinde bei ihrer weiteren Arbeit berücksichtigen.

Während einer vierwöchigen Offenlage oder Auslegung des Planentwurfes können die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Bürger ein letztes Mal Anregungen vorbringen. Über den endgültigen FNP und die Art der Berücksichtigung der Bedenken und Anregungen müssen schließlich der Planungsausschuss und der Rat beschließen. Rechtsverbindlich wird der FNP mit der Genehmigung des Regierungspräsidenten und der endgültigen Bekanntmachung in der Gemeinde. Der FNP mit seiner Begründung kann bei der Gemeinde eingesehen werden.

Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung beizufügen, in welcher die Planinhalte als auch die zugehörigen Planungsüberlegungen nachvollziehbar darzulegen sind.

FNP, Begründung https://serviceportal.sendenhorst.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/434/show
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