Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln; er gestaltet die sich aus dem FNP ergebende städtebauliche Entwicklung und Ordnung näher aus.

Er setzt die Art und das Maß der Nutzung und Bebauung sowie die überbaubaren Grundstücksflächen für räumlich eng begrenzte Bereiche verbindlich fest. Aus dem Plan kann abgelesen werden, welche Nutzungsart, welche Geschossigkeit und welche Bebauungsdichte für die einzelnen Grundstücke festgesetzt sind.
Darüber hinaus kann durch Baulinien und Baugrenzen eine Bebauungsform festgelegt werden. Der Bebauungsplan wird vom Gemeinderat beschlossen, die Festsetzungen des Planes sind für den Grundstückseigentümer rechtsverbindlich. Er ist Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen im Baugenehmigungsverfahren. Aufgrund seiner Rechtsverbindlichkeit ist das Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen strikt geregelt. Das Verfahren setzt sich in der Regel aus vier wesentlichen Schritten zusammen:

  • Scoping (zur Ermittlung der zu berücksichtigenden Umweltbelange)
  • Frühzeitig Bürgerbeteiligung
  • frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
  • Öffentliche Auslegung

Durch dieses Verfahren wird gewährleistet, dass sowohl die Interessen des einzelnen Bürgers als auch die Belange der Gesamtheit der Bevölkerung in diesem rechtsverbindlichen Instrument Berücksichtigung finden.

Dem Bebauungsplan ist eine Begündung beizufügen, in der die wesentlichen zu beachtenden Rahmenbedingungen sowie die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Planung sowie die Überlegungen, die unter Abwägung der einzelnen Belange zu den jeweiligen Planungsinhalten geführt haben, für jedermann verständlich dargelegt werden.

Rechtsgrundlagen allgemein
§ 8 BauGB regelt den Zweck
§ 9 den Inhalt des Bebauugsplanes

Bebauungsplan

Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan (FNP) zu entwickeln; er gestaltet die sich aus dem FNP ergebende städtebauliche Entwicklung und Ordnung näher aus.

Er setzt die Art und das Maß der Nutzung und Bebauung sowie die überbaubaren Grundstücksflächen für räumlich eng begrenzte Bereiche verbindlich fest. Aus dem Plan kann abgelesen werden, welche Nutzungsart, welche Geschossigkeit und welche Bebauungsdichte für die einzelnen Grundstücke festgesetzt sind.
Darüber hinaus kann durch Baulinien und Baugrenzen eine Bebauungsform festgelegt werden. Der Bebauungsplan wird vom Gemeinderat beschlossen, die Festsetzungen des Planes sind für den Grundstückseigentümer rechtsverbindlich. Er ist Grundlage für die Erteilung von Baugenehmigungen im Baugenehmigungsverfahren. Aufgrund seiner Rechtsverbindlichkeit ist das Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen strikt geregelt. Das Verfahren setzt sich in der Regel aus vier wesentlichen Schritten zusammen:

  • Scoping (zur Ermittlung der zu berücksichtigenden Umweltbelange)
  • Frühzeitig Bürgerbeteiligung
  • frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
  • Öffentliche Auslegung

Durch dieses Verfahren wird gewährleistet, dass sowohl die Interessen des einzelnen Bürgers als auch die Belange der Gesamtheit der Bevölkerung in diesem rechtsverbindlichen Instrument Berücksichtigung finden.

Dem Bebauungsplan ist eine Begündung beizufügen, in der die wesentlichen zu beachtenden Rahmenbedingungen sowie die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen der Planung sowie die Überlegungen, die unter Abwägung der einzelnen Belange zu den jeweiligen Planungsinhalten geführt haben, für jedermann verständlich dargelegt werden.

Rechtsgrundlagen allgemein
§ 8 BauGB regelt den Zweck
§ 9 den Inhalt des Bebauugsplanes

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