Bei jeder rechtsstaatlichen Planung sind berührte Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach dem grundlegenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.1969 (BVerwGE 34, 301) verlangt dieses Abwägungsgebot, dass

  • eine Abwägung überhaupt stattfindet,
  • Belange eingestellt werden, die nach Lage der Dinge eingestellt werden müssen,
  • die Bedeutung betroffener Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung dieser Belange ausser Verhältnis steht.

Innerhalb diese Rahmens kann der Planungsträger Entscheidungen treffen. Die Abwägung vollzieht sich in drei Phasen:

Ermittlung und Festlegung
In dieser Phase sind die berührten Interessen zu ermitteln und festzustellen. Bewertung

Bewertung
Hier sind die berührten Belange zu gewichten. Das kann erfordern, die Wirkung alternativer Entscheidungen (Nullvariante) mitzudenken.

Abwägung
Sie ist die eigentliche planerische Entscheidung. In ihr wird versucht, gegenläufige Interessen auszugleichen und in ein Konzept einzubinden. Für diese Entscheidung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen.