Veränderungssperren sind ein Instrument der Planung, mit deren Hilfe sichergestellt werden soll, dass vor Eintritt der Rechtswirksamkeit einer Planung keine Tatsachen geschaffen werden, die dem Planungsziel entgegenstehen.

In der Bauleitplanung kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung innerhalb des Planbereiches, für den die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen wurde, eine Veränderungssperre erlassen (§ 14 BauGB). Mit Erlass der Veränderungssperre dürfen Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

In der Landschaftsplanung sind ab der Beteiligung der Bürger alle Handlungen verboten, die zu einer Änderung von geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen führen.

Bei der Stadt Sendenhorst sind beispielsweise für die Änderungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 10 und 11 „Stadtmitte – I. und II. Sanierungsabschnitt“ auf Beschluss des Rates vom 08.09.2005 Veränderungssperren erlassen worden.

Rechtsgrundlagen allgemein
§§ 16, 17 BauGB

Veränderungssperre

Veränderungssperren sind ein Instrument der Planung, mit deren Hilfe sichergestellt werden soll, dass vor Eintritt der Rechtswirksamkeit einer Planung keine Tatsachen geschaffen werden, die dem Planungsziel entgegenstehen.

In der Bauleitplanung kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung innerhalb des Planbereiches, für den die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen wurde, eine Veränderungssperre erlassen (§ 14 BauGB). Mit Erlass der Veränderungssperre dürfen Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.

In der Landschaftsplanung sind ab der Beteiligung der Bürger alle Handlungen verboten, die zu einer Änderung von geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen führen.

Bei der Stadt Sendenhorst sind beispielsweise für die Änderungsbereiche der Bebauungspläne Nr. 10 und 11 „Stadtmitte – I. und II. Sanierungsabschnitt“ auf Beschluss des Rates vom 08.09.2005 Veränderungssperren erlassen worden.

Rechtsgrundlagen allgemein
§§ 16, 17 BauGB

https://serviceportal.sendenhorst.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/430/show
Planen, Bauen und Umwelt
Kirchstraße 1 48324 Sendenhorst
Telefon 02526 303-0
Fax 02526 303-100

Herr

Koschick

309

02526 303-189
koschick@sendenhorst.de

Herr

Fühner

Dienstbereichsleiter/in

306

02526 303-136
fuehner@sendenhorst.de

Frau

Nienkemper

308

02526 303-132
nienkemper@sendenhorst.de