Das Bauordnungsrecht ist Sache der Länder. Es befasst sich mit der Zulässigkeit und Ausführung von baulichen Anlagen sowie von bestimmten anderen Anlagen und Einrichtungen, an die im öffentlichen Interesse besondere Anforderungen zu stellen sind.
Die Landesbauordnungen und die Durchführungsverordnungen enthalten öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die bauliche Änderung, die Nutzungsänderung, die Instandhaltung und über den Abbruch von baulichen und anderen Anlagen. Dazu gehören auch Vorschriften über die Anordnung solcher Anlagen auf einem Grundstück und über die Nutzung der Grundstücksfreiflächen.

Wichtige Bereiche der Bauordnung sind: Gebäude- und Grenzabstände, Gebäudeanforderungen (z. B. Standsicherheit, Schall-, Brand- und Wärmeschutz, Lüftung und Belichtung, Wasser- und Abwasseranlagen), Anforderungen an einzelne Bauteile, (z. B. Wände, Decken, Treppen), an Garagen und Stellplätze sowie an die Gestaltung des Grundstücks mit Bepflanzung und Erhalt von Bäumen, Einfriedungen und Spiel- und Freizeitflächen für Kinder. Außerdem regeln sie die Aufgaben des Bauherrn und aller am Bau Beteiligten, sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der Baubehörden und das bauaufsichtliche Verfahren mit Bauantrag, Bauanzeige und Baugenehmigung, auch die Bauüberwachung, Bauabnahme sowie die Möglichkeit der Baubehörde, eine Baueinstellung oder Baubeseitigung zu verlangen. Das Bauordnungsrecht stellt damit neben den bundesgesetzlichen Vorschriften der Bauleitplanung die zweite Säule des Baurechts dar.

Weitere Rechtsquellen des Bauordnungsrechts sind neben den Landesbauordnungen auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie örtliche Bauvorschriften in Form von Gestaltungssatzungen oder Festsetzungen in Bebauungsplänen. Auch technische Normen, besonders die von der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlichten technischen Baubestimmungen, sind grundsätzlich zu beachten. Außerhalb des Bauordnungsrechts können vor allem die Denkmalschutz- sowie Natur- und Landschaftsschutzvorschriften der Länder zusätzliche Anforderungen an die Baugestaltung stellen.

Bauordnungsrecht Das Bauordnungsrecht ist Sache der Länder. Es befasst sich mit der Zulässigkeit und Ausführung von baulichen Anlagen sowie von bestimmten anderen Anlagen und Einrichtungen, an die im öffentlichen Interesse besondere Anforderungen zu stellen sind.
Die Landesbauordnungen und die Durchführungsverordnungen enthalten öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, die bauliche Änderung, die Nutzungsänderung, die Instandhaltung und über den Abbruch von baulichen und anderen Anlagen. Dazu gehören auch Vorschriften über die Anordnung solcher Anlagen auf einem Grundstück und über die Nutzung der Grundstücksfreiflächen.

Wichtige Bereiche der Bauordnung sind: Gebäude- und Grenzabstände, Gebäudeanforderungen (z. B. Standsicherheit, Schall-, Brand- und Wärmeschutz, Lüftung und Belichtung, Wasser- und Abwasseranlagen), Anforderungen an einzelne Bauteile, (z. B. Wände, Decken, Treppen), an Garagen und Stellplätze sowie an die Gestaltung des Grundstücks mit Bepflanzung und Erhalt von Bäumen, Einfriedungen und Spiel- und Freizeitflächen für Kinder. Außerdem regeln sie die Aufgaben des Bauherrn und aller am Bau Beteiligten, sowie die Aufgaben und Zuständigkeiten der Baubehörden und das bauaufsichtliche Verfahren mit Bauantrag, Bauanzeige und Baugenehmigung, auch die Bauüberwachung, Bauabnahme sowie die Möglichkeit der Baubehörde, eine Baueinstellung oder Baubeseitigung zu verlangen. Das Bauordnungsrecht stellt damit neben den bundesgesetzlichen Vorschriften der Bauleitplanung die zweite Säule des Baurechts dar.

Weitere Rechtsquellen des Bauordnungsrechts sind neben den Landesbauordnungen auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie örtliche Bauvorschriften in Form von Gestaltungssatzungen oder Festsetzungen in Bebauungsplänen. Auch technische Normen, besonders die von der obersten Bauaufsichtsbehörde veröffentlichten technischen Baubestimmungen, sind grundsätzlich zu beachten. Außerhalb des Bauordnungsrechts können vor allem die Denkmalschutz- sowie Natur- und Landschaftsschutzvorschriften der Länder zusätzliche Anforderungen an die Baugestaltung stellen.
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