Bordsteinabsenkungen vermindern die Bordsteinhöhe an Überquerungsstellen, Gehwegübergängen, Parkflächen und Taxistellplätzen auf ein Maß, das Mobilitätsbehinderte in der Regel selbstständig bewältigen können und das Blinden das Ertasten der verbleibenden Kante in Höhe von drei Zentimetern ermöglicht.
Die Höhendifferenz von zwei Zentimetern ergibt sich aus dem Abstimmungsprozess beteiligter Gruppen und Verbände als Kompromiss zwischen den Erfordernissen der Blinden, sich nach ertastbaren Elementen zu richten, und denen der Rollstuhlfahrer, möglichst ohne Höhendifferenz den Straßenraum zu befahren.
Die Schrägneigung der Gehwegfläche in Richtung des abgesenkten Bordsteines soll sechs Prozent nicht überschreiten. Ist diese Neigung aufgrund beengter Verhältnisse nicht einzuhalten, so ist der angrenzende Gehwegbereich mit in die Absenkung einzubeziehen.

Wer aus privaten Gründen eine Bordsteinabsenkung benötigt, um zum Beispiel eine zusätzliche Grundstückszufahrt zu errichten, kann diese im Sachgebiet 64.1 Tiefbau (Straßenbau) beantragen.