Voraussetzung für eine mögliche Befreigung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereitgehalten werden und der Antragsteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Befreit werden können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte, wenn mindestens eine der unten stehenden Befreiungsvoraussetzungen erfüllt wird.

Dem Antrag muss der Bewilligungsbescheid/Schwerbehindertenausweis im Original oder in beglaubigter Kopie beigefügt werden.

Die Befreiung beginnt mit dem ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag gestellt wurde und bei der GEZ eingegangen ist. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht zulässig, auch wenn die Befreiungsvoraussetzungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben.

Ausführliche Informationen und das Antragsformular finden Sie unter www.rundfunkbeitrag.de

Das Antragsformular erhalten Sie ebenfalls im Bürgerservice der Stadtverwaltung.

Voraussetzungen

1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes: Aktueller Sozialhilfebescheid

2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches): Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung

3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld

4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen

5. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungs-gesetz, die nicht bei den Eltern leben: Aktueller BAföG-Bescheid

6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesver-sorgungsgesetzes: Aktueller Leistungbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG

7a. blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“

7b. hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“

8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“

9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landes-gesetzlichen Vorschriften: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG

10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleich-gesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG