Spender, die gemeinnützige Vereine unterstützen, können diese finanzielle Zuwendung u.U. steuerlich als Sonderausgaben absetzen.

Eine der Voraussetzungen des Spendenabzugs ist die Vorlage einer Spendenbescheinigung, die durch den betreffenden Verein auszustellen ist.

Der Verein, an den gespendet wird, muss folgende Bedingungen erfüllen:

  • Ausschließliche und unmittelbare Verfolgung eines gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecks.
  • Anerkennung als besonders förderungswürdig.

Handelt es sich bei der Spende um eine Sachspende, so hat die Spendenbescheinigung Informationen über das Alter, den Zustand, den Kaufpreis, die Zugehörigkeit zu dem Betriebsvermögen des Spendenden etc. zu enthalten.

Bis zum 31.12.1999 waren nicht alle Vereine zur Entgegennahme einer Spende und zur Ausstellung einer Spendenbescheinigung berechtigt.

Seit dem 01.01.2000 sind alle Vereine, die ausschließlich und unmittelbar einen gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck verfolgen, berechtigt, Spenden direkt entgegenzunehmen und die entsprechende Spendenbescheinigung auszustellen.

Das Durchlaufspendenverfahren (Vereine) ist abgeschafft worden. Es werden nur noch Spendenbescheinigungen für direkte Zuwendungen an die Stadt Sendenhorst ausgestellt.

Zuständige Stelle

Bürgerdienste
Kirchstraße 1
48324 Sendenhorst

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