Das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)

Der nordrhein-westfälische Landtag hat am 18. Dezember 2002 das Landeshundegesetz (LHundG NRW) verabschiedet. Es ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten.

Anleinpflicht

Alle Hunde sind in folgenden Bereichen anzuleinen:

  • Fußgängerzonen,
  • Haupteinkaufsbereichen,
  • in Straßen und auf Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in öffentlichen Parks, Gärten und Grünanlagen sowie Kinderspielplätzen,
  • bei öffentlichen Veranstaltungen mit größerer Menschenansammlung,
  • in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Kategorien der Hunderassen

Für gefährliche Hunde gilt:
Gefährliche Hunde unterliegen einer generellen Anlein- und Maulkorbpflicht, soweit sie sich nicht innerhalb eines befriedeten Besitztums befinden, an dessen Verlassen sie wirksam gehindert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die zuständige Behörde auf Antrag Befreiungen erteilen. Halter gefährlicher Hunde benötigen eine Erlaubnis. Insbesondere ist dabei Sachkunde nachzuweisen und eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Außerdem findet eine Zuverlässigkeitsprüfung statt. Die Hunde sind mit Mikrochip fälschungssicher zu kennzeichnen. Darüber hinaus muss ein besonderes privates Interesse nachgewiesen werden oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung bestehen.

Für Hunde bestimmter Rassen gilt:
Hier besteht in Bezug auf die Haltervoraussetzungen kein Unterschied zu den gefährlichen Hunden. Lediglich die Notwendigkeit des Vorliegens besonderer privater oder öffentlicher Interessenlagen ist entbehrlich.

Für große Hunde gilt:
Innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sind große Hunde auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen an der Leine zu führen, soweit sie sich nicht innerhalb befriedeter Besitztümer befinden, an deren Verlassen sie wirksam gehindert sind. Große Hunde sind anzeigepflichtig. Es besteht hier die Verpflichtung, Sachkunde und eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen sowie den Hund mit Mikrochip fälschungssicher zu kennzeichnen. Die Halter müssen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.

Haftpflichtversicherung

Als Halter eines Hundes (gleich welcher Kategorie) müssen Sie eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund abschließen. Die Mindestdeckung für Personenschäden beträgt 500.000 Euro, für Sachschäden liegt sie bei 250.000 Euro.

Zentrale Erfassung von Mikrochipnummern

Alle Halter/innen, deren Hunde mit Mikrochip zu versehen sind, werden in einem zentralen Landesregister gespeichert.

Klassifizierung der Hunderasse nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)

Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG NRW)

  • Pitbull Terrier
  • American Staffordshire Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • sowie Kreuzungen mit diesen Rassen.

Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napolitano
  • Rottweiler
  • Tosa Inu
  • Old English Bulldog
  • sowie Kreuzungen mit diesen Rassen.

Große Hunde (§ 11 LHundG NRW)

Ausgewachsene Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg.

Kosten

Für die Entgegennahme der Anzeige zur Haltung eines großen Hundes fallen einmalige Gebühren in Höhe von 25,00 Euro an. ( Gebührentarifstelle 18a.1.10 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NW vom 3. Juli 2001 - GV. NRW. S. 262).