Windschutzscheibenverwarnung ("Knöllchen") :
Bei geringfügigeren Verkehrsordnungswidrigkeiten – dazu gehört z.B. die große Zahl der Halt- und Parkvorschriften – kann der Fachbereich Ordnungswesen Verwarnungen erteilen (Verwarnung mit Verwarnungsgeld). Es handelt sich um ein vereinfachtes Massenverfahren. Eine Verwarnung hat zum Ziel, dem Verkehrsteilnehmer/der Verkehrsteilnehmerin zu verdeutlichen, dass die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einzuhalten sind. Mit der Verwarnung wird ein förmliches und entsprechend aufwendigeres Bußgeldverfahren vermieden, das für den betroffenen Verkehrsteilnehmer zudem mit weiteren Kosten verbunden ist.

Die Ahndung eines geringfügigeren Verkehrsverstoßes mit einem Verwarnungsgeld ist jedoch nur dann möglich, wenn die erteilte Verwarnung wirksam wird.
Eine Verwarnung wird dann wirksam, wenn

der Betroffene (der Verwarnte) mit ihr einverstanden ist und
das Verwarnungsgeld (zwischen 5,-- € und 35,-- €) innerhalb der gesetzten Frist (in der Regel eine Woche) unter Angabe der Verwarngeldnummer zahlt.

Ein förmliches Rechtsmittel (Einspruch, Widerspruch) gegen die Verwarnung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Der Übergang zum Bußgeldverfahren erfolgt dann, wenn der Betroffene nach Empfang des kombinierten Vordruckschreibens "Schriftliche Verwarnung/Anhörung" eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht annimmt, also in der festgesetzten Frist das angebotenen Verwarnungsgeldes nicht zahlt oder von der Alternativmöglichkeit der Äußerung/Anhörung Gebrauch macht und seine Einwendungen nach erfolgter Prüfung durch die Behörde nicht zur Aufhebung der Verwarnung geführt haben.

Eine besondere Rückantwort auf die Einlassung der/des Betroffenen sieht der Gesetzgeber zwar nicht vor, der Fachbereich Ordnungswesen informiert allerdings die/den Betroffenen unter Benennung der Gründe, falls das Verfahren nach der Anhörung nicht eingestellt wird. Der Betroffenen/dem Betroffenen wird dann innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen erneut die Möglichkeit der Zahlung des Verwarnungsgeldes eingeräumt. Erst nach Ablauf dieser Frist und sofern das Verwarngeld nicht fristgerecht gezahlt sein sollte wird dann das förmliche Bußgeldverfahren eingeleitet.

Damit wird die Geldbuße festgesetzt, hinzu kommen die Kosten des Verfahrens in Höhe von 20,00 € sowie Auslagen in Höhe von 5,60 €.

Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid bewirkt, dass die Behörde den Fall erneut prüft.

Zuständige Stelle

Bürgerdienste
Kirchstraße 1
48324 Sendenhorst

02526 303-0
02526 303-100

Ansprechpartner

Überwachung ruhender Verkehr

Windschutzscheibenverwarnung ("Knöllchen") :
Bei geringfügigeren Verkehrsordnungswidrigkeiten – dazu gehört z.B. die große Zahl der Halt- und Parkvorschriften – kann der Fachbereich Ordnungswesen Verwarnungen erteilen (Verwarnung mit Verwarnungsgeld). Es handelt sich um ein vereinfachtes Massenverfahren. Eine Verwarnung hat zum Ziel, dem Verkehrsteilnehmer/der Verkehrsteilnehmerin zu verdeutlichen, dass die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einzuhalten sind. Mit der Verwarnung wird ein förmliches und entsprechend aufwendigeres Bußgeldverfahren vermieden, das für den betroffenen Verkehrsteilnehmer zudem mit weiteren Kosten verbunden ist.

Die Ahndung eines geringfügigeren Verkehrsverstoßes mit einem Verwarnungsgeld ist jedoch nur dann möglich, wenn die erteilte Verwarnung wirksam wird.
Eine Verwarnung wird dann wirksam, wenn

der Betroffene (der Verwarnte) mit ihr einverstanden ist und
das Verwarnungsgeld (zwischen 5,-- € und 35,-- €) innerhalb der gesetzten Frist (in der Regel eine Woche) unter Angabe der Verwarngeldnummer zahlt.

Ein förmliches Rechtsmittel (Einspruch, Widerspruch) gegen die Verwarnung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.

Der Übergang zum Bußgeldverfahren erfolgt dann, wenn der Betroffene nach Empfang des kombinierten Vordruckschreibens "Schriftliche Verwarnung/Anhörung" eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht annimmt, also in der festgesetzten Frist das angebotenen Verwarnungsgeldes nicht zahlt oder von der Alternativmöglichkeit der Äußerung/Anhörung Gebrauch macht und seine Einwendungen nach erfolgter Prüfung durch die Behörde nicht zur Aufhebung der Verwarnung geführt haben.

Eine besondere Rückantwort auf die Einlassung der/des Betroffenen sieht der Gesetzgeber zwar nicht vor, der Fachbereich Ordnungswesen informiert allerdings die/den Betroffenen unter Benennung der Gründe, falls das Verfahren nach der Anhörung nicht eingestellt wird. Der Betroffenen/dem Betroffenen wird dann innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen erneut die Möglichkeit der Zahlung des Verwarnungsgeldes eingeräumt. Erst nach Ablauf dieser Frist und sofern das Verwarngeld nicht fristgerecht gezahlt sein sollte wird dann das förmliche Bußgeldverfahren eingeleitet.

Damit wird die Geldbuße festgesetzt, hinzu kommen die Kosten des Verfahrens in Höhe von 20,00 € sowie Auslagen in Höhe von 5,60 €.

Ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid bewirkt, dass die Behörde den Fall erneut prüft.

Knöllchen, Windschutzscheibenverwarnung https://serviceportal.sendenhorst.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/272/show
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