Als Gewerbetreibender unterliegen Sie der unverzüglichen Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) wenn Sie einen Gewerbebetrieb eröffnen oder aufgeben, den Betrieb verlegen oder den Gewerbegegenstand wechseln oder wesentlich ändern. Das Gleiche gilt für den Beginn, die Aufgabe und Änderung von Niederlassungen und unselbstständigen Zweigstellen.

Unter dem Begriff des Gewerbes im gewerberechtlichen Sinne versteht man jede erlaubte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete, auf Dauer ausgeübte selbständige Tätigkeit.

Ausnahmen hiervon sind die Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. Mietshaus) und die sog. freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen höherer Art, die zur Ausübung des Berufes eine höhere Bildung zwingend erfordern, z.B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Architekten u.a.).

Die Gewerbemeldung kann persönlich, auf dem Postweg oder online erfolgen. Bei persönlicher Vorsprache können Sie die Gewerbemeldung in der Regel sofort mitnehmen. Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen. Eine beauftragte Person benötigt eine schriftliche Vollmacht. Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage der jeweiligen Originale.

Eine Zusendung per Fax, Post oder E-Mail (mit eingescannten Anlagen, ausschließlich im PDF-Format) ist möglich und erspart Ihnen unnötige Wartezeit.

Voraussetzungen

Wer darf ein Gewerbe anmelden?

Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).

Gewerbe können durch natürliche und juristische Personen (z. B. GmbH) sowie durch Personengesellschaften (z. B. KG) ausgeübt werden. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften (außer Gesellschaften bürgerlichen Rechts (z. B. GbR)) bedarf es vor der Gewerbeanmeldung eines notariellen Gründungsvertrages, sowie eines Antrages beim Amtsgericht auf Eintragung in das Handelsregister.

Ausnahmen oder Beschränkungen:

Zu diesen zählen u.a. die Erlaubnispflicht, die Eintragung in die Handwerksrolle und der Gewerbesperrvermerk bei Ausländern.

Erlaubnispflicht (nicht abschließend):

  • Gaststätten/Spielhallen: Erlaubnis erteilt die örtliche Ordnungsbehörde
  • Makler/Immobilien, Finanzierungen: Erlaubnis erteilt die Kreisordnungsbehörde
  • Taxen, Mietwagen: Erlaubnis erteilt die Kreisordnungsbehörde
  • Güterkraftverkehr: Erlaubnis erteilt u.a. die Kreisordnungsbehörde
  • Fahrschulen: Erlaubnis erteilt die Kreisordnungsbehörde
  • Apotheken: Erlaubnis erteilt das Gesundheitsamt
  • Arbeitnehmerüberlassung: Erlaubnis erteilt die Bundesagentur für Arbeit
  • Bewachungsgewerbe: Erlaubnis erteilt die Kreisordnungsbehörde
  • Reisegewerbe: Karte erteilt die örtliche Ordnungsbehörde
  • Prostituiertenschutz: Erlaubnis erteilt die Kreisordnungsbehörde

Zu den erlaubnispflichten Gewerbe gibt es gem. § 38 GewO auch überwachungspflichtige Tätigkeitsbereiche:

Wenn Sie ein überwachungsbedürftiges Gewerbe anmelden, muss die zuständige Behörde Ihre Zuverlässigkeit als Gewerbetreibender überprüfen.

Überwachungsbedürftige Gewerbe sind:

  • An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
  • Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
  • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
  • Edelsteinen, Perlen und Schmuck sowie Altmetallen
  • durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,
  • Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
  • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
  • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
  • Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
  • Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge

Unterlagen

Gewerbeanmeldung und -Ummeldung
  • Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder des Passes mit letzter Meldebescheinigung der Meldebehörde, da in Pässen keine Privatanschrift eingetragen ist.
  • Bei ausländischen Gewerbetreibenden (nicht EU):
    Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung (ab dem 01.09.2011 "elektronischer Aufenthaltstitel" und ggf. Zusatzblatt)
  • Bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragenen Firmen/Vereinen:
    1) Bei bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister Kopie eines unbeglaubigten Handelsregisterauszuges.
    2) Bei in Gründung befindlichen Firmen eine Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftervertrages/Gründungsvertrages (bei einer GmbH & Co.KG wird auch der Handelsregistereintrag der Komplementär-GmbH benötigt).
    3) Bei Sitzverlegung den bisherigen Handelsregisterauszug sowie eine Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftervertrages oder Kopie des neuen Handelsregisterauszugen

Bei ausländischen juristischen Personen:
Nachweis der Eintragung im ausländischen Register und eine Übersetzung in die deutsche Sprache

Bei Handwerkern oder handwerksähnlichen Betrieben:
Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer, Handwerkskarte
Der selbständige Betrieb eines Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen (z.B. GmbH) und Personengesellschaften gestattet. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die

Handwerkskammer Münster
Bismarckallee 1
48151 Münster
Tel. 0251 52030

Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe:
Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession

Bei überwachungspflichtigem Gewerbe:

  • Führungszeugnis (Beleg-Art 0, zur Vorlage bei Behörden),
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Beleg-Art 0, zur Vorlage bei Behörden).


Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage der jeweiligen Originale.

Allgemeinformulierungen bei Gewerbeanmeldungen und - ummeldungen wie Service, Dienstleistungen, Handel mit Waren aller Art, Promotion usw. können als Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Die Tätigkeit muss genau bezeichnet sein.

Gewerbeabmeldung
Ausgefüllte und unterschriebene Abmeldung ohne weitere Anlagen.
Bei persönlicher Vorsprache reicht die Vorlage des Personalausweises aus.

Kosten

Die Gebühr für die An- oder Ummeldung eines Gewerbes beträgt für:

  • Einzelunternehmer und GbR (pro Person): 26 €
  • Juristische Personen: 33 €
  • Jede weitere geschäftsführende Personen: 13 €
  • Ersatzbescheinigung: 15 €

Die Abmeldung eines Gewerbes ist gebührenfrei.

Bei persönlicher Vorsprache haben sie die Möglichkeit bar oder per EC-Karte zu bezahlen. Bei schriftlichen Gewerbeanmeldungen wird Ihnen der Betrag in Rechnung gestellt.

Gewerbe (An-, Um- und Abmeldung)

Als Gewerbetreibender unterliegen Sie der unverzüglichen Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) wenn Sie einen Gewerbebetrieb eröffnen oder aufgeben, den Betrieb verlegen oder den Gewerbegegenstand wechseln oder wesentlich ändern. Das Gleiche gilt für den Beginn, die Aufgabe und Änderung von Niederlassungen und unselbstständigen Zweigstellen.

Unter dem Begriff des Gewerbes im gewerberechtlichen Sinne versteht man jede erlaubte, auf Erzielung von Gewinn gerichtete, auf Dauer ausgeübte selbständige Tätigkeit.

Ausnahmen hiervon sind die Urproduktion (z.B. Landwirtschaft), Verwaltung eigenen Vermögens (z.B. Mietshaus) und die sog. freien Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten, sowie Dienstleistungen höherer Art, die zur Ausübung des Berufes eine höhere Bildung zwingend erfordern, z.B. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Architekten u.a.).

Die Gewerbemeldung kann persönlich, auf dem Postweg oder online erfolgen. Bei persönlicher Vorsprache können Sie die Gewerbemeldung in der Regel sofort mitnehmen. Sie können uns entweder persönlich besuchen oder eine andere Person beauftragen. Eine beauftragte Person benötigt eine schriftliche Vollmacht. Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage der jeweiligen Originale.

Eine Zusendung per Fax, Post oder E-Mail (mit eingescannten Anlagen, ausschließlich im PDF-Format) ist möglich und erspart Ihnen unnötige Wartezeit.

Voraussetzungen

Wer darf ein Gewerbe anmelden?

Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).

Gewerbe können durch natürliche und juristische Personen (z. B. GmbH) sowie durch Personengesellschaften (z. B. KG) ausgeübt werden. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften (außer Gesellschaften bürgerlichen Rechts (z. B. GbR)) bedarf es vor der Gewerbeanmeldung eines notariellen Gründungsvertrages, sowie eines Antrages beim Amtsgericht auf Eintragung in das Handelsregister.

Ausnahmen oder Beschränkungen:

Zu diesen zählen u.a. die Erlaubnispflicht, die Eintragung in die Handwerksrolle und der Gewerbesperrvermerk bei Ausländern.

Erlaubnispflicht (nicht abschließend):

  • Gaststätten/Spielhallen: Erlaubnis erteilt die örtliche Ordnungsbehörde
  • Makler/Immobilien, Finanzierungen: Erlaubnis erteilt die Kreisordnungsbehörde
  • Taxen, Mietwagen: Erlaubnis erteilt die Kreisordnungsbehörde
  • Güterkraftverkehr: Erlaubnis erteilt u.a. die Kreisordnungsbehörde
  • Fahrschulen: Erlaubnis erteilt die Kreisordnungsbehörde
  • Apotheken: Erlaubnis erteilt das Gesundheitsamt
  • Arbeitnehmerüberlassung: Erlaubnis erteilt die Bundesagentur für Arbeit
  • Bewachungsgewerbe: Erlaubnis erteilt die Kreisordnungsbehörde
  • Reisegewerbe: Karte erteilt die örtliche Ordnungsbehörde
  • Prostituiertenschutz: Erlaubnis erteilt die Kreisordnungsbehörde

Zu den erlaubnispflichten Gewerbe gibt es gem. § 38 GewO auch überwachungspflichtige Tätigkeitsbereiche:

Wenn Sie ein überwachungsbedürftiges Gewerbe anmelden, muss die zuständige Behörde Ihre Zuverlässigkeit als Gewerbetreibender überprüfen.

Überwachungsbedürftige Gewerbe sind:

  • An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
  • Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
  • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
  • Edelsteinen, Perlen und Schmuck sowie Altmetallen
  • durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,
  • Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
  • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
  • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften,
  • Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
  • Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
Gewerbeanmeldung und -Ummeldung
  • Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder des Passes mit letzter Meldebescheinigung der Meldebehörde, da in Pässen keine Privatanschrift eingetragen ist.
  • Bei ausländischen Gewerbetreibenden (nicht EU):
    Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung (ab dem 01.09.2011 "elektronischer Aufenthaltstitel" und ggf. Zusatzblatt)
  • Bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragenen Firmen/Vereinen:
    1) Bei bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister Kopie eines unbeglaubigten Handelsregisterauszuges.
    2) Bei in Gründung befindlichen Firmen eine Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftervertrages/Gründungsvertrages (bei einer GmbH & Co.KG wird auch der Handelsregistereintrag der Komplementär-GmbH benötigt).
    3) Bei Sitzverlegung den bisherigen Handelsregisterauszug sowie eine Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftervertrages oder Kopie des neuen Handelsregisterauszugen

Bei ausländischen juristischen Personen:
Nachweis der Eintragung im ausländischen Register und eine Übersetzung in die deutsche Sprache

Bei Handwerkern oder handwerksähnlichen Betrieben:
Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer, Handwerkskarte
Der selbständige Betrieb eines Handwerks ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen (z.B. GmbH) und Personengesellschaften gestattet. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die

Handwerkskammer Münster
Bismarckallee 1
48151 Münster
Tel. 0251 52030

Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe:
Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession

Bei überwachungspflichtigem Gewerbe:

  • Führungszeugnis (Beleg-Art 0, zur Vorlage bei Behörden),
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Beleg-Art 0, zur Vorlage bei Behörden).


Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage der jeweiligen Originale.

Allgemeinformulierungen bei Gewerbeanmeldungen und - ummeldungen wie Service, Dienstleistungen, Handel mit Waren aller Art, Promotion usw. können als Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Die Tätigkeit muss genau bezeichnet sein.

Gewerbeabmeldung
Ausgefüllte und unterschriebene Abmeldung ohne weitere Anlagen.
Bei persönlicher Vorsprache reicht die Vorlage des Personalausweises aus.

Die Gebühr für die An- oder Ummeldung eines Gewerbes beträgt für:

  • Einzelunternehmer und GbR (pro Person): 26 €
  • Juristische Personen: 33 €
  • Jede weitere geschäftsführende Personen: 13 €
  • Ersatzbescheinigung: 15 €

Die Abmeldung eines Gewerbes ist gebührenfrei.

Bei persönlicher Vorsprache haben sie die Möglichkeit bar oder per EC-Karte zu bezahlen. Bei schriftlichen Gewerbeanmeldungen wird Ihnen der Betrag in Rechnung gestellt.

Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung https://serviceportal.sendenhorst.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/270/show
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