Die Aufgaben des Schiedsamts nehmen Schiedsfrauen und -männer (Schiedspersonen) wahr, die vom Rat der Stadt auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. In Privatklagesachen, bei denen die Staatsanwaltschaft Anklage nur bei einem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung erhebt (Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichte Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung, Bedrohung sowie Sachbeschädigung), muss erst die Schiedsperson angerufen werden, bevor man sich an das Gericht wenden kann. Auch für eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben (obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung). Bei diesen Streitigkeiten ist eine Klage nur dann zulässig, wenn vorher versucht worden ist, in einem solchen Verfahren den Streit einvernehmlich beizulegen. Darüber hinaus stehen die Schiedsämter auch für andere als die vorgenannten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zur Verfügung, in denen ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren nicht vorgeschrieben ist.

Das Schiedsamt in der Stadt Sendenhorst üben aus:

Schiedsbezirk Sendenhorst:
Eva Haase
Dornenkamp 4
48324 Sendenhorst
Tel. 02526/1271

Schiedsbezirk Albersloh:
Gustav Grafe
Albersloh, Nachkamp 16,
48324 Sendenhorst
Tel. 02535/95120

Zuständige Stelle

Bürgerdienste
Kirchstraße 1
48324 Sendenhorst

02526 303-0
02526 303-100

Ansprechpartner

Schiedsamt

Die Aufgaben des Schiedsamts nehmen Schiedsfrauen und -männer (Schiedspersonen) wahr, die vom Rat der Stadt auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. In Privatklagesachen, bei denen die Staatsanwaltschaft Anklage nur bei einem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung erhebt (Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichte Körperverletzung und fahrlässige Körperverletzung, Bedrohung sowie Sachbeschädigung), muss erst die Schiedsperson angerufen werden, bevor man sich an das Gericht wenden kann. Auch für eine Reihe von bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ist ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorgeschrieben (obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung). Bei diesen Streitigkeiten ist eine Klage nur dann zulässig, wenn vorher versucht worden ist, in einem solchen Verfahren den Streit einvernehmlich beizulegen. Darüber hinaus stehen die Schiedsämter auch für andere als die vorgenannten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zur Verfügung, in denen ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren nicht vorgeschrieben ist.

Das Schiedsamt in der Stadt Sendenhorst üben aus:

Schiedsbezirk Sendenhorst:
Eva Haase
Dornenkamp 4
48324 Sendenhorst
Tel. 02526/1271

Schiedsbezirk Albersloh:
Gustav Grafe
Albersloh, Nachkamp 16,
48324 Sendenhorst
Tel. 02535/95120

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Bürgerdienste
Kirchstraße 1 48324 Sendenhorst
Telefon 02526 303-0
Fax 02526 303-100

Frau

Steinhoff

stellv. Dienstbereichsleiter/in

106

02526 303-211
steinhoff@sendenhorst.de