Für die Erneuerung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sind von den Eigentümern und Erbbauberechtigen der erschlossenen Grundstücke Straßenausbaubeiträge zu erheben. Einen Teil der 
Kosten trägt die Stadt Sendenhorst, den anderen Teil die Anlieger. Die Anteile sind je nach Verkehrsbedeutung der Straße unterschiedlich hoch. So haben z.B. die Eigentümer von Grundstücken an erneuerten oder verbesserten Anliegerstraßen höhere Beiträge zu tragen als die Eigentümer von Grundstücken an Hauptverkehrsstraßen. Des Weiteren gibt es unterschiedliche Anteilssätze für die einzelnen Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Gehwege, Beleuchtung usw.. Diese unterschiedlichen Anteilssätze sind jeweils nach dem Vorteilsprinzip zu bemessen und durch Satzung festgelegt. Die Höhe des individuellen Straßenausbaubeitrages richtet sich nach der Größe und der baulichen Ausnutzbarkeit des einzelnen Grundstücks. Die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks richtet sich nach der Art (zum Beispiel gewerbliche Nutzung) und dem Maß der baulichen Nutzung (Anzahl der zulässigen bzw. tatsächlichen Vollgeschosse). Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Straße. Die Stadt Sendenhorst hat jedoch die Möglichkeit, schon mit Beginn der Straßenbaumaßnahme eine sogenannte Vorauszahlung im Sinne einer Anzahlung zu erheben. Nach Abschluss der Straßenbaumaßnahme wird im endgültigen Heranziehungsbescheid die gezahlte Vorausleistung auf den dann abschließend ermittelten Beitrag angerechnet.

Ortsrecht
Straßenbaubeitragssatzung

Rechtsgrundlagen allgemein
§ 8 und 8a Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen

Straßenausbaubeiträge Für die Erneuerung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sind von den Eigentümern und Erbbauberechtigen der erschlossenen Grundstücke Straßenausbaubeiträge zu erheben. Einen Teil der 
Kosten trägt die Stadt Sendenhorst, den anderen Teil die Anlieger. Die Anteile sind je nach Verkehrsbedeutung der Straße unterschiedlich hoch. So haben z.B. die Eigentümer von Grundstücken an erneuerten oder verbesserten Anliegerstraßen höhere Beiträge zu tragen als die Eigentümer von Grundstücken an Hauptverkehrsstraßen. Des Weiteren gibt es unterschiedliche Anteilssätze für die einzelnen Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Gehwege, Beleuchtung usw.. Diese unterschiedlichen Anteilssätze sind jeweils nach dem Vorteilsprinzip zu bemessen und durch Satzung festgelegt. Die Höhe des individuellen Straßenausbaubeitrages richtet sich nach der Größe und der baulichen Ausnutzbarkeit des einzelnen Grundstücks. Die bauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks richtet sich nach der Art (zum Beispiel gewerbliche Nutzung) und dem Maß der baulichen Nutzung (Anzahl der zulässigen bzw. tatsächlichen Vollgeschosse). Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Straße. Die Stadt Sendenhorst hat jedoch die Möglichkeit, schon mit Beginn der Straßenbaumaßnahme eine sogenannte Vorauszahlung im Sinne einer Anzahlung zu erheben. Nach Abschluss der Straßenbaumaßnahme wird im endgültigen Heranziehungsbescheid die gezahlte Vorausleistung auf den dann abschließend ermittelten Beitrag angerechnet.

Ortsrecht
Straßenbaubeitragssatzung

Rechtsgrundlagen allgemein
§ 8 und 8a Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen
Ausbaubeitrag, Straßenbaubeitrag, Straßenerneuerung https://serviceportal.sendenhorst.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/118/show
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Telefon 02526 303-0
Fax 02526 303-100

Frau

Petersen

stellv. Dienstbereichsleiter/in

202

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