Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Es werden im Stadtgebiet veranstaltete Vergnügungen besteuert.
Der Besteuerung erfolgt im Gebiet der Stadt Sendenhorst bei folgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):

  1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art;
  2. Das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
    a) Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
    b) Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

Ortsrecht
Vergnügungssteuersatzung

Rechtsgrundlagen allgemein
§ 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen

Kosten

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

  1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 2 a)
     je Apparat mit Gewinnmöglichkeit 5,50 v. H. des Spieleinsatzes
    bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35 Euro
  2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 2 b)
    je Apparat mit Gewinnmöglichkeit 5,50 v. H. des Spieleinsatzes
    bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25 Euro
  3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 2 a und b) bei Apparaten, mit denen
    Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder
    Vergnügungssteuersatzung VStS 210 Verharmlosung des Krieges oder pornographische
    und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 1.000 Euro