Im Wege der unmittelbaren Demokratie können Bürgerinnen und Bürger der Stadt Sendenhorst mittels Bürgerbegehren beantragen, dass sie selbst anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Stadt entscheiden.

Das Bürgerbegehren muss eine konkrete Angelegenheit der Stadt Sendenhorst betreffen, für deren Entscheidung der Rat die Organkompetenz besitzt.

Jedoch regelt § 26 GO NW, dass es auch Angelegenheiten gibt, gegen die kein Bürgerbegehren eingereicht werden kann. Dies gilt für

  • die innere Organisation der Stadtverwaltung,
  • die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Stadt,
  • die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Stadt (einschließlich der Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
  • Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
  • die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens.
  • Angelegenheiten, für die in den letzten zwei Jahren bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
Ablauf und Verfahren eines Bürgerbegehrens sind ebenfalls in § 26 GO NW in Verbindung mit der Satzung der Stadt Sendenhorst zur Durchführung von Bürgerentscheiden geregelt.

Nach diesen Regelungen müssen zunächst folgende formale Kriterien erfüllt sein:
  • Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu stellende Frage enthalten, die mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.
  • Es muss eine Begründung enthalten sowie eine Kostenschätzung der Verwaltung, die aufzeigt, was die Umsetzung des Bürgerbegehrens an finanzieller Belastung für die Stadt mit sich bringt.
  • Im Bürgerbegehren müssen drei Personen benannt sein, die die Unterzeichnenden vertreten, sog. Vertretungsberechtigte.
  • Auf jeder Unterschriftenliste müssen die o.g. Kriterien wiedergegeben werden.
  • Mindestens 9 % der Sendenhorster Bürgerinnen und Bürger müssen das Begehren unterzeichnen. Der Begriff „Bürger“ richtet sich hierbei nach dem Kommunalwahlgesetz NRW.
  • Die Unterstützer(innen) des Bürgerbegehrens müssen auf der Unterschriftenliste zweifelsfrei identifizierbar sein. Daher sind Angaben zu Name / Adresse oder Name / Geburtsdatum nebst Unterschrift erforderlich.
Bürgerbegehren können eigene Anliegen betreffen oder sich gegen einen Ratsbeschluss wenden. Wenn der Ratsbeschluss eine öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, muss das Bürgerbegehren spätestens 6 Wochen nach der Bekanntmachung eingereicht sein. Setzt der Ratsbeschluss keine Bekanntmachung voraus, gilt eine Frist von 3 Monaten nach dem Sitzungstag des Rates.

Nach Vorprüfung durch die Verwaltung, ob das Bürgerbegehren den rechtlichen und formellen Voraussetzungen entspricht, entscheidet der Rat unverzüglich über die Zulässigkeit des Begehrens. Gleichzeitig haben die Vertretungsberechtigten in der Ratssitzung noch einmal die Möglichkeit, ihr Anliegen vorzutragen. Dann entscheidet der Rat, ob er dem Bürgerbegehren entsprechen möchte. Entspricht der Rat dem Begehren nicht, erklärt aber die Zulässigkeit, so ist innerhalb von 3 Monaten nach dieser Entscheidung ein Bürgerentscheid durchzuführen.

Der Bürgerentscheid ist eine Abstimmung, bei der alle Abstimmungsberechtigten der Stadt Sendenhorst die Möglichkeit erhalten, über die zur Entscheidung gestellte Frage mit „Ja“ oder „Nein“ abzustimmen – also ähnlich wie bei einer Wahl. Abstimmen dürfen alle, die am Abstimmungstag auch zur Kommunalwahl wahlberechtigt wären.

Die zur Abstimmung gestellte Frage ist in dem Sinne entschieden, wie sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde. Gleichzeitig muss diese Mehrheit aber mindestens 20 % der Anzahl der Sendenhorster Bürgerinnen und Bürger betragen.

Nach erfolgter Durchführung des Bürgerentscheides stellt der Rat dessen Ergebnis fest. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

Das Verfahren eines Bürgerbegehrens / Bürgerentscheids ist sehr komplex. Daher ist die Stadtverwaltung gerne behilflich, im Rahmen ihrer vorgegebenen Möglichkeiten das Verfahren zu unterstützen, damit es nicht aufgrund von vermeidbaren Fehlern unzulässig wird. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Verwaltung ist daher zu empfehlen.

Ortsrecht
Satzung der Stadt Sendenhorst über die Durchführung von Bürgerentscheiden

Rechtsgrundlagen allgemein
Gemeindeordnung NRW
Kommunalwahlgesetz NRW

Bürgerbegehren/ Bürgerentscheid Im Wege der unmittelbaren Demokratie können Bürgerinnen und Bürger der Stadt Sendenhorst mittels Bürgerbegehren beantragen, dass sie selbst anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Stadt entscheiden.

Das Bürgerbegehren muss eine konkrete Angelegenheit der Stadt Sendenhorst betreffen, für deren Entscheidung der Rat die Organkompetenz besitzt.

Jedoch regelt § 26 GO NW, dass es auch Angelegenheiten gibt, gegen die kein Bürgerbegehren eingereicht werden kann. Dies gilt für
  • die innere Organisation der Stadtverwaltung,
  • die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Stadt,
  • die Haushaltssatzung, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss der Stadt (einschließlich der Wirtschaftspläne und des Jahresabschlusses der Eigenbetriebe) sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechtlichen Entgelte,
  • Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
  • die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen mit Ausnahme der Entscheidung über die Einleitung des Bauleitplanverfahrens.
  • Angelegenheiten, für die in den letzten zwei Jahren bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist.
Ablauf und Verfahren eines Bürgerbegehrens sind ebenfalls in § 26 GO NW in Verbindung mit der Satzung der Stadt Sendenhorst zur Durchführung von Bürgerentscheiden geregelt.

Nach diesen Regelungen müssen zunächst folgende formale Kriterien erfüllt sein:
  • Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und die zur Entscheidung zu stellende Frage enthalten, die mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.
  • Es muss eine Begründung enthalten sowie eine Kostenschätzung der Verwaltung, die aufzeigt, was die Umsetzung des Bürgerbegehrens an finanzieller Belastung für die Stadt mit sich bringt.
  • Im Bürgerbegehren müssen drei Personen benannt sein, die die Unterzeichnenden vertreten, sog. Vertretungsberechtigte.
  • Auf jeder Unterschriftenliste müssen die o.g. Kriterien wiedergegeben werden.
  • Mindestens 9 % der Sendenhorster Bürgerinnen und Bürger müssen das Begehren unterzeichnen. Der Begriff „Bürger“ richtet sich hierbei nach dem Kommunalwahlgesetz NRW.
  • Die Unterstützer(innen) des Bürgerbegehrens müssen auf der Unterschriftenliste zweifelsfrei identifizierbar sein. Daher sind Angaben zu Name / Adresse oder Name / Geburtsdatum nebst Unterschrift erforderlich.
Bürgerbegehren können eigene Anliegen betreffen oder sich gegen einen Ratsbeschluss wenden. Wenn der Ratsbeschluss eine öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, muss das Bürgerbegehren spätestens 6 Wochen nach der Bekanntmachung eingereicht sein. Setzt der Ratsbeschluss keine Bekanntmachung voraus, gilt eine Frist von 3 Monaten nach dem Sitzungstag des Rates.

Nach Vorprüfung durch die Verwaltung, ob das Bürgerbegehren den rechtlichen und formellen Voraussetzungen entspricht, entscheidet der Rat unverzüglich über die Zulässigkeit des Begehrens. Gleichzeitig haben die Vertretungsberechtigten in der Ratssitzung noch einmal die Möglichkeit, ihr Anliegen vorzutragen. Dann entscheidet der Rat, ob er dem Bürgerbegehren entsprechen möchte. Entspricht der Rat dem Begehren nicht, erklärt aber die Zulässigkeit, so ist innerhalb von 3 Monaten nach dieser Entscheidung ein Bürgerentscheid durchzuführen.

Der Bürgerentscheid ist eine Abstimmung, bei der alle Abstimmungsberechtigten der Stadt Sendenhorst die Möglichkeit erhalten, über die zur Entscheidung gestellte Frage mit „Ja“ oder „Nein“ abzustimmen – also ähnlich wie bei einer Wahl. Abstimmen dürfen alle, die am Abstimmungstag auch zur Kommunalwahl wahlberechtigt wären.

Die zur Abstimmung gestellte Frage ist in dem Sinne entschieden, wie sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde. Gleichzeitig muss diese Mehrheit aber mindestens 20 % der Anzahl der Sendenhorster Bürgerinnen und Bürger betragen.

Nach erfolgter Durchführung des Bürgerentscheides stellt der Rat dessen Ergebnis fest. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses. Vor Ablauf von zwei Jahren kann er nur auf Initiative des Rates durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.

Das Verfahren eines Bürgerbegehrens / Bürgerentscheids ist sehr komplex. Daher ist die Stadtverwaltung gerne behilflich, im Rahmen ihrer vorgegebenen Möglichkeiten das Verfahren zu unterstützen, damit es nicht aufgrund von vermeidbaren Fehlern unzulässig wird. Eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Verwaltung ist daher zu empfehlen.

Ortsrecht
Satzung der Stadt Sendenhorst über die Durchführung von Bürgerentscheiden

Rechtsgrundlagen allgemein
Gemeindeordnung NRW
Kommunalwahlgesetz NRW
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