Für diese Dienstleistung wenden Sie sich bitte an einen örtlichen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder an das Katasteramt des Kreises Warendorf.

Bei einer Teilungsvermessung werden innerhalb bestehender Grundstücke neue Grenzen gebildet, so dass neue Grundstücke entstehen. Die Teilungsvermessung ist Voraussetzung für den Verkauf eines Grundstücksteils und die grundbuchliche Eigentumsübertragung. Wenn die Endpunkte einer neuen Grenze bereits durch Grenzzeichen ausreichend gekennzeichnet sind, kann ggfls. das Grundstück auch ohne örtliche Vermessung geteilt werden.

Verwaltungsspezifische Informationen:
Ablauf einer Liegenschaftsvermessung

  • Zunächst werden im Vermessungs- und Katasteramt die Karten und Vermessungsrisse zusammengestellt, die die Entstehung des Flurstücks nachweisen und die zur Vermessung notwendigen Zahlenangaben enthalten. Eine evtl. notwendige Teilungsgenehmigung wird von der zuständigen Stelle eingeholt.
  • Die beteiligten Eigentümer und Erbbauberechtigten werden über den Vermessungstermin informiert.
  • Anschließend findet die Vermessung vor Ort statt.
  • Bei Teilungs- und Grenzvermessungen werden mit den beteiligten Eigentümern und Erbbauberechtigten die örtlich festgestellten Grenzen und deren
    Abmarkungen in einer Grenzniederschrift dokumentiert und mit öffentlichem Glauben beurkundet.
  • Im Innendienst erfolgt die Berechnung der Vermessung.
  • In der Liegenschaftskarte und im Liegenschaftsbuch werden bei Teilungsvermessungen die neuen Flurstücke gebildet. Die beteiligten Eigentümer, die Erbbauberechtigten und das Grundbuchamt erhalten einen aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster.

Rechtsgrundlagen allgemein

  • Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NW)
  • Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in NW (VermGebO NW)
  • Baugesetzbuch (BauGB)
  • Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NW)
  • Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)

Kosten

Die Gebühren richten sich nach dem Bodenrichtwert und der Größe der jeweils vermessenen Grundstücksteilflächen und der Länge der zu untersuchenden Grundstücksgrenzen.